TE Vfgh Beschluss 2017/1/9 WI14/2016, G1/2017

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Veröffentlicht am 09.01.2017
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Index

10/04 Wahlen

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litc
B-VG Art141 Abs1 lita
BundespräsidentenwahlG 1971 §21 Abs2
VfGG §15 Abs2
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 141 heute
  2. B-VG Art. 141 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2016
  3. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  4. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 141 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  6. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2004 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  8. B-VG Art. 141 gültig von 01.07.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  9. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  10. B-VG Art. 141 gültig von 01.10.1975 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 409/1975
  11. B-VG Art. 141 gültig von 07.02.1958 bis 30.09.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1958
  12. B-VG Art. 141 gültig von 19.12.1945 bis 06.02.1958 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  13. B-VG Art. 141 gültig von 05.04.1931 bis 30.06.1934 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 103/1931
  14. B-VG Art. 141 gültig von 03.01.1930 bis 04.04.1931
  1. VfGG § 15 heute
  2. VfGG § 15 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 15 gültig von 01.01.2011 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2010
  4. VfGG § 15 gültig von 01.08.2004 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  5. VfGG § 15 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. VfGG § 15 gültig von 05.07.1953 bis 31.12.2003

Leitsatz

Zurückweisung einer Anfechtung der Wiederholung der Bundespräsidentenstichwahl 2016 mangels Legitimation; Zurückweisung des Individualantrags

Spruch

I.römisch eins.
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
II.römisch zwei.
Die Wahlanfechtung wird zurückgewiesen.
III.römisch drei.
Der Gesetzesprüfungsantrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

1.       Am 4. Dezember 2016 fand die (mit §26b Abs2 Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 – BPräsWG, BGBl 57/1971 idF BGBl I 86/2016, ausgeschriebene) Wiederholung des zweiten Wahlganges der Bundespräsidentenwahl 2016 statt.1. Am 4. Dezember 2016 fand die (mit §26b Abs2 Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 – BPräsWG, Bundesgesetzblatt 57 aus 1971, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 86 aus 2016,, ausgeschriebene) Wiederholung des zweiten Wahlganges der Bundespräsidentenwahl 2016 statt.

2.       Mit Eingabe vom 9. Dezember 2016 erstattet der Anfechtungswerber "Anzeige wegen Rechts[verstöße]" und stellt einen "Antrag auf Nichtigkeitserklärung der Bundespräsidentschaftswahl vom 04. Dezember 2016" sowie auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer "Wahlanfechtung". In seinem Schriftsatz bringt der Anfechtungswerber zunächst Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des – die Anfechtungslegitimation regelnden – §21 Abs2 BPräsWG vor und stellt "[i]m Falle der Verweigerung der Anerkennung [s]einer legitimen Antragslegitimation" den "Antrag auf ein VfGH-Erkenntnis nach Artikel 140 c) B-VG". In der Sache macht der Anfechtungswerber geltend, dass bei pflegebedürftigen besachwalteten Personen die "gesetzlich vorgeschriebene Ausweispflicht samt persönlicher Ausübung des Wahlrechts ohne fremd[e] Beeinflussung nicht erfüllbar" sei.

3.       Gemäß Art141 Abs1 lita B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Anfechtung der Wahl des Bundespräsidenten (vgl. VfSlg 10.951/1986, 13.068/1992, 13.071/1992, 15.168/1998, 15.169/1998, 17.191/2004, 17.192/2004; VfGH 1.7.2016, WI6/2016).3. Gemäß Art141 Abs1 lita B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Anfechtung der Wahl des Bundespräsidenten vergleiche VfSlg 10.951 aus 1986,, 13.068 aus 1992,, 13.071 aus 1992,, 15.168 aus 1998,, 15.169 aus 1998,, 17.191 aus 2004,, 17.192 aus 2004,; VfGH 1.7.2016, WI6/2016).

3.1.    Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung hervorgehoben hat, ist die Anfechtungslegitimation lediglich bei Fehlen entsprechender bundesgesetzlicher Regelungen unmittelbar aus Art141 B-VG selbst abzuleiten (vgl. VfSlg 9044/1981, 9912/1984, 15.816/2000, 19.648/2012, 19.785/2013; VfGH 18.2.2016, WIII1/2016; 15.10.2016, WIV1/2016). Die Bestimmungen betreffend die Anfechtungslegitimation von Wahlen im Sinne des Art141 Abs1 lita B-VG sind grundsätzlich in §67 Abs2 VfGG enthalten; für die Anfechtung der Wahl des Bundespräsidenten enthält jedoch §21 Abs2 BPräsWG eine entsprechende Regelung: Demnach kann die Wahlentscheidung der Bundeswahlbehörde (§21 Abs1 BPräsWG) beim Verfassungsgerichtshof nur "vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter eines dem Gesetz entsprechenden Wahlvorschlages (§9) angefochten werden".3.1. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung hervorgehoben hat, ist die Anfechtungslegitimation lediglich bei Fehlen entsprechender bundesgesetzlicher Regelungen unmittelbar aus Art141 B-VG selbst abzuleiten vergleiche VfSlg 9044 aus 1981,, 9912 aus 1984,, 15.816 aus 2000,, 19.648 aus 2012,, 19.785 aus 2013,; VfGH 18.2.2016, WIII1/2016; 15.10.2016, WIV1/2016). Die Bestimmungen betreffend die Anfechtungslegitimation von Wahlen im Sinne des Art141 Abs1 lita B-VG sind grundsätzlich in §67 Abs2 VfGG enthalten; für die Anfechtung der Wahl des Bundespräsidenten enthält jedoch §21 Abs2 BPräsWG eine entsprechende Regelung: Demnach kann die Wahlentscheidung der Bundeswahlbehörde (§21 Abs1 BPräsWG) beim Verfassungsgerichtshof nur "vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter eines dem Gesetz entsprechenden Wahlvorschlages (§9) angefochten werden".

3.2.    Die Legitimation zur Anfechtung der Wahl des Bundespräsidenten ist somit allein auf Grund dieser – gegenüber §67 Abs2 VfGG speziellen – Regelung (lex specialis) des §21 Abs2 BPräsWG zu beurteilen (s. VfSlg 10.951/1986; vgl.  ferner auch VfSlg 9032/1981, wonach unter einer "Wahlanfechtung" iSd §68 Abs1 VfGG jede Wahlanfechtung zu verstehen ist, für die nicht Sonderbestimmungen bestehen). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die die Anfechtung von Wahlen beim Verfassungsgerichtshof allgemein regelnde Bestimmung des §67 VfGG mit dem Kundmachungsreformgesetz 2004, BGBl I 100/2003, dahingehend ergänzt wurde, dass in dieser Bestimmung nunmehr auch die Wahl des Bundespräsidenten ausdrücklich genannt wird. Es ist auszuschließen, dass mit dieser gesetzlichen Regelung – die ausweislich der Gesetzesmaterialien (vgl. RV 93 BlgNR 22. GP, 14) allein eine Vervollständigung der in §67 Abs1 erster Satz VfGG enthaltenen Aufzählung jener Wahlen intendierte, die beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden können – eine Änderung der speziellen Regelung des BPräsWG über die Voraussetzungen für die (zulässige) Anfechtung der Wahl des Bundespräsidenten bewirkt worden wäre (vgl. VfSlg 17.191/2004, 17.192/2004; VfGH 18.6.2016, WI7/2016; 18.6.2016, WI8/2016; 18.6.2016, WI11/2016; 28.6.2016, WI5/2016; 28.6.2016, WI9/2016).3.2. Die Legitimation zur Anfechtung der Wahl des Bundespräsidenten ist somit allein auf Grund dieser – gegenüber §67 Abs2 VfGG speziellen – Regelung (lex specialis) des §21 Abs2 BPräsWG zu beurteilen (s. VfSlg 10.951 aus 1986,; vergleiche  ferner auch VfSlg 9032 aus 1981,, wonach unter einer "Wahlanfechtung" iSd §68 Abs1 VfGG jede Wahlanfechtung zu verstehen ist, für die nicht Sonderbestimmungen bestehen). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die die Anfechtung von Wahlen beim Verfassungsgerichtshof allgemein regelnde Bestimmung des §67 VfGG mit dem Kundmachungsreformgesetz 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2003,, dahingehend ergänzt wurde, dass in dieser Bestimmung nunmehr auch die Wahl des Bundespräsidenten ausdrücklich genannt wird. Es ist auszuschließen, dass mit dieser gesetzlichen Regelung – die ausweislich der Gesetzesmaterialien vergleiche Regierungsvorlage 93 BlgNR 22. GP, 14) allein eine Vervollständigung der in §67 Abs1 erster Satz VfGG enthaltenen Aufzählung jener Wahlen intendierte, die beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden können – eine Änderung der speziellen Regelung des BPräsWG über die Voraussetzungen für die (zulässige) Anfechtung der Wahl des Bundespräsidenten bewirkt worden wäre vergleiche , VfSlg 17.191 aus 2004,, 17.192 aus 2004,; VfGH 18.6.2016, WI7/2016; 18.6.2016, WI8/2016; 18.6.2016, WI11/2016; 28.6.2016, WI5/2016; 28.6.2016, WI9/2016).

3.3.    §21 Abs2 BPräsWG beinhaltet somit eine ausdrückliche und abschließende Regelung über die Anfechtungslegitimation.

3.4.    Soweit der Anfechtungswerber die Verfassungsmäßigkeit der Regelung der Anfechtungslegitimation in §21 Abs2 BPräsWG in Zweifel zieht, ist festzuhalten, dass der Verfassungsgerichtshof – auch vor dem Hintergrund des Vorbringens – keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die im Verfahren präjudiziellen Bestimmungen des BPräsWG betreffend die Anfechtungslegitimation hegt, wobei auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Entscheidung VfGH 18.6.2016, WI7/2016, verwiesen werden kann.

4.       Auf den Anfechtungswerber treffen die Voraussetzungen des §21 Abs2 BPräsWG zur Anfechtung der Wahl des Bundespräsidenten schon deshalb nicht zu, weil er die Wahl im eigenen Namen und nicht als "zustellungsbevollmächtigte[r] Vertreter eines dem Gesetz entsprechenden Wahlvorschlages" anficht. Auch sonst hat der Anfechtungswerber nichts vorgebracht, was seine Anfechtungslegitimation begründen könnte. Mangels Legitimation ist daher die Anfechtung als unzulässig zurückzuweisen, ohne dass auf das sonstige Vorbringen in der Anfechtungsschrift eingegangen werden muss (vgl. VfSlg 15.169/1998, 17.192/2004; VfGH 8.6.2004, WI7/04; 18.6.2016, WI8/2016; 28.6.2016, WI5/2016).4. Auf den Anfechtungswerber treffen die Voraussetzungen des §21 Abs2 BPräsWG zur Anfechtung der Wahl des Bundespräsidenten schon deshalb nicht zu, weil er die Wahl im eigenen Namen und nicht als "zustellungsbevollmächtigte[r] Vertreter eines dem Gesetz entsprechenden Wahlvorschlages" anficht. Auch sonst hat der Anfechtungswerber nichts vorgebracht, was seine Anfechtungslegitimation begründen könnte. Mangels Legitimation ist daher die Anfechtung als unzulässig zurückzuweisen, ohne dass auf das sonstige Vorbringen in der Anfechtungsschrift eingegangen werden muss vergleiche , VfSlg 15.169 aus 1998,, 17.192 aus 2004,; VfGH 8.6.2004, WI7/04; 18.6.2016, WI8/2016; 28.6.2016, WI5/2016).

5.       Da somit die vom Anfechtungswerber beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof als offenbar aussichtslos erscheint, muss sein unter einem gestellter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen werden (§63 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG). 5. Da somit die vom Anfechtungswerber beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof als offenbar aussichtslos erscheint, muss sein unter einem gestellter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen werden (§63 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 VfGG).

6.       Soweit in der Anfechtungsschrift "[i]m Falle der Verweigerung der Anerkennung [der] legitimen Antragslegitimation" ein auf Art140 Abs1 Z1 litc B-VG gestützter (Individual-)Antrag gestellt wird, ist darauf zu verweisen, dass es sich bei diesem Antrag nicht etwa um einen – grundsätzlich zulässigen – Eventualantrag handelt, der an ein Hauptbegehren anknüpft, sondern um ein Begehren, das nur dann als erhoben gelten soll, wenn der Verfassungsgerichtshof in einem anderen Verfahren, nämlich in jenem über die Anfechtung, zu einer der Bedingung entsprechenden Rechtsmeinung (über die Anfechtungslegitimation) gelangen sollte. Ein bedingter Antrag dieser Art erweist sich jedoch, weil ihm ein "bestimmtes Begehren" iSd §15 Abs2 VfGG fehlt, als unzulässig (VfSlg 13.866/1994 mwN; VfGH 12.6.2007, B985/06, G118/06). Der Gesetzesprüfungsantrag ist daher schon aus diesem Grund – ohne dass das Vorliegen sämtlicher Formerfordernisse zu prüfen ist – als unzulässig zurückzuweisen. 6. Soweit in der Anfechtungsschrift "[i]m Falle der Verweigerung der Anerkennung [der] legitimen Antragslegitimation" ein auf Art140 Abs1 Z1 litc B-VG gestützter (Individual-)Antrag gestellt wird, ist darauf zu verweisen, dass es sich bei diesem Antrag nicht etwa um einen – grundsätzlich zulässigen – Eventualantrag handelt, der an ein Hauptbegehren anknüpft, sondern um ein Begehren, das nur dann als erhoben gelten soll, wenn der Verfassungsgerichtshof in einem anderen Verfahren, nämlich in jenem über die Anfechtung, zu einer der Bedingung entsprechenden Rechtsmeinung (über die Anfechtungslegitimation) gelangen sollte. Ein bedingter Antrag dieser Art erweist sich jedoch, weil ihm ein "bestimmtes Begehren" iSd §15 Abs2 VfGG fehlt, als unzulässig (VfSlg 13.866 aus 1994, mwN; VfGH 12.6.2007, B985/06, G118/06). Der Gesetzesprüfungsantrag ist daher schon aus diesem Grund – ohne dass das Vorliegen sämtlicher Formerfordernisse zu prüfen ist – als unzulässig zurückzuweisen.

7.       Diese Beschlüsse konnten gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG bzw. §19 Abs3 Z2 lita und lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.7. Diese Beschlüsse konnten gemäß §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 VfGG bzw. §19 Abs3 Z2 lita und lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

Wahlen, Bundespräsident, VfGH / Wahlanfechtung, VfGH / Legitimation, VfGH / Individualantrag, VfGH / Formerfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2017:WI14.2016

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2017
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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