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10/04 WahlenNorm
ZPO §63 Abs1 / AussichtslosigkeitLeitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Stellung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des WählerevidenzG 1973 betr Auskunftserteilung über Daten der Wählerevidenz als aussichtslos; Zurückweisung des beabsichtigten Individualantrags zu gewärtigenRechtssatz
Der Antragsteller kann gegen die auf §3 Abs5 WählerevidenzG 1973 gestützte Auskunftserteilung an die zur Vertretung nach außen berufenen Organe der im Nationalrat vertretenen Parteien gemäß §31 Abs2 DSG 2000 eine Beschwerde an die Datenschutzbehörde richten. Im Zuge eines solchen Verfahrens hat die Behörde auch §3 Abs5 WählerevidenzG 1973 anzuwenden. Dieser Weg ist dem Einschreiter auch zumutbar.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Individualantrag, Wählerevidenz, DatenschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2017:G426.2016Zuletzt aktualisiert am
01.03.2017