Index
L8000 RaumordnungNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Gesetzwidrigkeit einer Bebauungsplanänderung wegen Unterlassung der erforderlichen GrundlagenforschungRechtssatz
Aufhebung der V der Gemeinde St. Gallenkirch über eine Änderung des Bebauungsplanes Garfrescha vom 08.05.2014, soweit sie sich auf das das Grundstück Nr. 2702 (nunmehr Grundstück Nr. 2702/2), GB 90107 St. Gallenkirch, bezieht.Aufhebung der römisch fünf der Gemeinde St. Gallenkirch über eine Änderung des Bebauungsplanes Garfrescha vom 08.05.2014, soweit sie sich auf das das Grundstück Nr. 2702 (nunmehr Grundstück Nr. 2702/2), GB 90107 St. Gallenkirch, bezieht.
Da aus den im Verordnungsprüfungsverfahren vorgelegten Verwaltungsakten nichts Neues gegenüber den Ausführungen des VfGH im Prüfungsbeschluss gewonnen werden konnte und weder die Gemeinde St. Gallenkirch noch die Vorarlberger Landesregierung eine Äußerung erstattet haben, hält der VfGH an seinen im Prüfungsbeschluss festgehaltenen Bedenken fest: Die Ausführungen im Auszug aus dem Protokoll der Gemeindevertretungssitzung vom 08.05.2014, wonach die Überarbeitung des Bebauungsplanes "in erster Linie auf eigenen Wunsch der Interessenten erfolgt", können die Durchführung einer Grundlagenforschung nicht ersetzen.
(Anlassfall E2402/2015, E v 23.02.2017, Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses).
Schlagworte
Raumordnung, BebauungsplanEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2017:V76.2016Zuletzt aktualisiert am
18.08.2017