Index
L8000 RaumordnungNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Gesetzwidrigkeit einer Bausperreverordnung mangels Darlegung der beabsichtigten Änderungen des RaumplanesRechtssatz
Aufhebung der BausperreV der Stadtgemeinde Bischofshofen vom 02.06.2014, soweit sie sich auf das Grundstück Nr 69/3 bezieht.
Ungeachtet der Formulierung des Antrages (des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg), "die Verordnungen [...] zu prüfen und deren Gesetzwidrigkeit festzustellen", ist der Antrag als Aufhebungsbegehren zu verstehen
Die Auffassung der Stadtgemeinde Bischofshofen, wonach §21 Abs1 Sbg RaumOG 2009 lediglich "formalrechtliche Voraussetzungen" statuiere und der Text einer Bausperreverordnung selbst keine Begründung enthalten müsste, steht im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des VfGH, wonach anlässlich der Verhängung einer Bausperre die beabsichtigten Änderungen des Raumplanes in der kundgemachten Verordnung soweit zum Ausdruck zu bringen sind, dass die Verordnung über die Bausperre einen Maßstab für die baubehördliche Entscheidung im Einzelfall liefert und die nachprüfende Kontrolle ermöglicht (vgl zB VfSlg 14376/1995).Die Auffassung der Stadtgemeinde Bischofshofen, wonach §21 Abs1 Sbg RaumOG 2009 lediglich "formalrechtliche Voraussetzungen" statuiere und der Text einer Bausperreverordnung selbst keine Begründung enthalten müsste, steht im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des VfGH, wonach anlässlich der Verhängung einer Bausperre die beabsichtigten Änderungen des Raumplanes in der kundgemachten Verordnung soweit zum Ausdruck zu bringen sind, dass die Verordnung über die Bausperre einen Maßstab für die baubehördliche Entscheidung im Einzelfall liefert und die nachprüfende Kontrolle ermöglicht vergleiche zB VfSlg 14376 aus 1995,).
Diesen Anforderungen wird die angefochtene Verordnung nicht gerecht, zumal sie nicht einmal im Ansatz die ihrer Erlassung zugrunde liegenden Planungsabsichten beinhaltet.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Baurecht, Raumordnung, Bausperre, VfGH / FormerfordernisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2017:V73.2016Zuletzt aktualisiert am
24.08.2017