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L8230 Abwasser, KanalisationNorm
B-VG Art139 Abs1 / PrüfungsgegenstandLeitsatz
Zurückweisung des Antrags eines Landesvolksanwaltes auf Aufhebung nicht mehr in Geltung stehender Vorschriften betreffend KanalgebührenRechtssatz
Antrag des Landesvolksanwaltes als Fall abstrakter Normenkontrolle nur gegen geltende Rechtsvorschriften zulässig.
Die mit dem vorliegenden am 08.02.2016 eingebrachten Antrag angefochtenen Wortfolgen in der Kanalordnung und in der Verordnung über die Festsetzung der Hebesätze, Gemeindeabgaben, -steuern, -gebühren für das Jahr 2016 wurden mit Beschluss der Gemeindevertretung der Gemeinde Langenegg vom 03.05.2016 aufgehoben und stehen seither nicht mehr in Geltung, weshalb sich der Antrag des Landesvolksanwaltes als unzulässig erweist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Kanalisation, Abgaben, Gebühr, Volksanwaltschaft, VfGH / Prüfungsgegenstand, Geltungsbereich (zeitlicher) einer VerordnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2017:V5.2016Zuletzt aktualisiert am
26.04.2017