TE Vfgh Beschluss 2017/2/23 V5/2016 ua

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Veröffentlicht am 23.02.2017
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Index

L8230 Abwasser, Kanalisation

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsgegenstand
B-VG Art148i
Vlbg Landesverfassung §60 Abs2
KanalO der Gemeinde Langenegg vom 03.06.1997 §16
V der Gemeinde Langenegg über die Festsetzung der Hebesätze, Gemeindeabgaben, -steuern, -gebühren für das Jahr 2016
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 148i heute
  2. B-VG Art. 148i gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2026
  3. B-VG Art. 148i gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 148i gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2012
  5. B-VG Art. 148i gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 148i gültig von 01.08.1981 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981

Leitsatz

Zurückweisung des Antrags eines Landesvolksanwaltes auf Aufhebung nicht mehr in Geltung stehender Vorschriften betreffend Kanalgebühren

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I.       Antrag und Vorverfahrenrömisch eins. Antrag und Vorverfahren

1.       Mit dem vorliegenden, auf Art139 iVm Art148i Abs2 B-VG und Art60 Abs2 Vorarlberger Landesverfassung gestützten Antrag vom 8. Februar 2016 begehrt der Landesvolksanwalt von Vorarlberg, die Wortfolge "und die Grundgebühr pro Gebäude" in §16 der von der Gemeindevertretung der Gemeinde Langenegg am 3. Juni 1997 beschlossenen Kanalordnung sowie die Wortfolge "Abwasser-Grundgebühr jährlich EUR 34,00" in der von der Gemeindevertretung der Gemeinde Langenegg am 1. Dezember 2015 beschlossenen und ab dem 11. Dezember 2015 durch Anschlag an der Amtstafel kundgemachten Verordnung über die Festsetzung der Hebesätze, Gemeindeabgaben, -steuern, -gebühren für das Jahr 2016 als gesetzwidrig aufzuheben.1. Mit dem vorliegenden, auf Art139 in Verbindung mit Art148i Abs2 B-VG und Art60 Abs2 Vorarlberger Landesverfassung gestützten Antrag vom 8. Februar 2016 begehrt der Landesvolksanwalt von Vorarlberg, die Wortfolge "und die Grundgebühr pro Gebäude" in §16 der von der Gemeindevertretung der Gemeinde Langenegg am 3. Juni 1997 beschlossenen Kanalordnung sowie die Wortfolge "Abwasser-Grundgebühr jährlich EUR 34,00" in der von der Gemeindevertretung der Gemeinde Langenegg am 1. Dezember 2015 beschlossenen und ab dem 11. Dezember 2015 durch Anschlag an der Amtstafel kundgemachten Verordnung über die Festsetzung der Hebesätze, Gemeindeabgaben, -steuern, -gebühren für das Jahr 2016 als gesetzwidrig aufzuheben.

2.       Die Vorarlberger Landesregierung verzichtete auf die Erstattung einer Äußerung, während die Gemeinde Langenegg durch ihren Bürgermeister mitteilte, dass die Gemeinde Langenegg dem Antrag des Landesvolksanwaltes von Vorarlberg bereits Folge geleistet habe und in der Sitzung der Gemeindevertretung vom 3. Mai 2016 die "Streichung" der strittigen Wortfolgen beschlossen habe. Eine Novellierung des Vorarlberger Kanalisationsgesetzes sei nach ihrem Informationsstand in Bearbeitung, damit zukünftig eine Bereitstellungsgebühr bzw. Grundgebühr eingehoben werden dürfe.

II.      Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage

1.       Die mit Beschluss der Gemeindevertretung von Langenegg vom 3. Juni 1997 auf Grund der §§3, 4, 7, 9, 10, 11, 12, 18, 19, 20, 22 und 27 des Vbg. Kanalisationsgesetzes, LGBl 33/1976 idF 16/1982 und LGBl 62/1988, LGBl 3/1989 sowie des §15 Abs3 Z5 des Finanzausgleichsgesetzes 1993, BGBl 30, erlassene Kanalordnung lautete bis zum Beschluss der Gemeindevertretung Langenegg vom 3. Mai 2016 auszugsweise wie folgt (die angefochtene Wortfolge ist hervorgehoben):1. Die mit Beschluss der Gemeindevertretung von Langenegg vom 3. Juni 1997 auf Grund der §§3, 4, 7, 9, 10, 11, 12, 18, 19, 20, 22 und 27 des Vbg. Kanalisationsgesetzes, Landesgesetzblatt 33 aus 1976, in der Fassung 16 aus 1982, und Landesgesetzblatt 62 aus 1988,, Landesgesetzblatt 3 aus 1989, sowie des §15 Abs3 Z5 des Finanzausgleichsgesetzes 1993, Bundesgesetzblatt 30, , erlassene Kanalordnung lautete bis zum Beschluss der Gemeindevertretung Langenegg vom 3. Mai 2016 auszugsweise wie folgt (die angefochtene Wortfolge ist hervorgehoben):

"1. Abschnitt

Allgemeine rechtliche und technische Bestimmungen

§1: Allgemeines

Der Anschluß der Bauwerke, die im Einzugsbereich eines Sammelkanales liegen, an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage und die Einleitung der von diesen Bauwerken anfallenden Abwässern hat nach den Bestimmungen des Kanalisationgesetzes und dieser Kanalordnung zu erfolgen. Der Einzugsbereich der Sammelkanäle wird durch Verordnung der Gemeindevertretung festgelegt.

§2: Schmutzwasserkanäle – Umfang der öffentlichen Abwasserbeseitigungs-anlage

1. Zur öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage der Gemeinde Langenegg gehören die von der Gemeinde Langenegg errichteten Schmutzwasserkanäle einschl. aller Anschluß- u. Kontrollschächte, Pumpwerke sowie der zentralen Kläranlage.

2. Die Aufnahme und Weiterleitung der anfallenden Schmutzwässer erfolgt über die Schmutzwasserkanäle: Sammelkanäle für Abwasser; als Abwasser gilt Wasser, das durch den häuslichen, gewerblichen, oder sonstigen Gebrauch verunreinigt oder dadurch sonst in seiner natürlichen Beschaffenheit verändert ist. (Schmutzwässer)

3. In die Schmutzwasserkanäle dürfen nur Schmutzwässer eingeleitet werden.

[…]

§16: Gebührensatz

Der Gebührensatz pro m3 Schmutzwasser und die Grundgebühr pro Gebäude wird jährlich durch Verordnung der Gemeindevertretung festgesetzt."

2.       Die auf Grund der §§14 und 15 des Finanzausgleichsgesetzes 2008 idF BGBl I 103/2007 und des Beschlusses der Gemeindevertretung vom 1. Dezember 2015 erlassene Verordnung der Gemeinde Langenegg über die Festsetzung der Hebesätze, Gemeindeabgaben, -steuern, -gebühren für das Jahr 2016 lautete bis zum Beschluss der Gemeindevertretung Langenegg vom 3. Mai 2016 auszugsweise wie folgt (die angefochtene Wortfolge ist hervorgehoben):2. Die auf Grund der §§14 und 15 des Finanzausgleichsgesetzes 2008 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 103 aus 2007, und des Beschlusses der Gemeindevertretung vom 1. Dezember 2015 erlassene Verordnung der Gemeinde Langenegg über die Festsetzung der Hebesätze, Gemeindeabgaben, -steuern, -gebühren für das Jahr 2016 lautete bis zum Beschluss der Gemeindevertretung Langenegg vom 3. Mai 2016 auszugsweise wie folgt (die angefochtene Wortfolge ist hervorgehoben):

"1. Steuern: Grundsteuer A (Land- und Forstwirtschaft): Hebesatz 500 %
         Grundsteuer B (Sonstige Grundstücke):  Hebesatz 500 %
"1. Steuern: Grundsteuer A (Land- und Forstwirtschaft): Hebesatz 500 %, Grundsteuer B (Sonstige Grundstücke): Hebesatz 500 %

Kommunalsteuer:   Hebesatz 3 %

Hundesteuer:
Gemäß §2 der Gemeindeverordnung vom 26.11.1996
Hundesteuer:, Gemäß §2 der Gemeindeverordnung vom 26.11.1996

für einen Hund   EUR 30,00
pro weiteren Hund           EUR 46,00
für einen Hund EUR 30,00, pro weiteren Hund EUR 46,00

2. Abgaben: Gästetaxe – pro Nächtigung:
         Erwachsene:     EUR 1,30
2. Abgaben: Gästetaxe – pro Nächtigung:, Erwachsene: EUR 1,30

Zweitwohnsitzabgabe:
         Gemäß §3 der Gemeindeverordnung vom 04.12.2012
Zweitwohnsitzabgabe:, Gemäß §3 der Gemeindeverordnung vom 04.12.2012

Unbegrenzte m2                         EUR 3,25

Hand- und Zugdienst (Straßen- und Wegerhaltung):
         Gemäß §3 der Gemeindeverordnung vom 19.11.1996
Hand- und Zugdienst (Straßen- und Wegerhaltung): , Gemäß §3 der Gemeindeverordnung vom 19.11.1996

Hand- und Zugdienst    EUR 35,00

3. Gebühren: Elternbeiträge für den Kindergarten:
         Besuch bis 11.30 Uhr    EUR 28,00
         Besuch bis 12.30 Uhr    EUR 30,00
         Besuch Vormittag und ein Nachmittag   EUR 30,00
3. Gebühren: Elternbeiträge für den Kindergarten:, Besuch bis 11.30 Uhr EUR 28,00, Besuch bis 12.30 Uhr EUR 30,00, Besuch Vormittag und ein Nachmittag EUR 30,00

Wassergebühren (zuzüglich 10 % MWSt)
         Gemäß §3 und §11 der Gemeindeverordnung vom 16.10.2001
         pro m2 Nutzfläche           EUR 18,00
         Wasser-Grundgebühr jährlich   EUR 34,00
         Wasserbezugsgebühr pro m³   EUR 1,15
Wassergebühren (zuzüglich 10 % MWSt), Gemäß §3 und §11 der Gemeindeverordnung vom 16.10.2001, pro m2 Nutzfläche EUR 18,00, Wasser-Grundgebühr jährlich EUR 34,00, Wasserbezugsgebühr pro m³ EUR 1,15

Abwasserbeseitigung (zuzüglich 10 % MWSt)
Gemäß §11, §14, §15 und §16 der Gemeindeverordnung vom 03.06.1997
Abwasserbeseitigung (zuzüglich 10 % MWSt), Gemäß §11, §14, §15 und §16 der Gemeindeverordnung vom 03.06.1997

         pro m² Nutzfläche    EUR 32,00
         Abwasser-Grundgebühr jährlich   EUR 34,00
 Abwassergebühr pro m³    EUR 1,90
pro m² Nutzfläche EUR 32,00, Abwasser-Grundgebühr jährlich EUR 34,00, Abwassergebühr pro m³ EUR 1,90

[…]"

III.    Erwägungenrömisch drei. Erwägungen

1.       Nach Art148i B-VG iVm Art60 Abs2 Vorarlberger Landesverfassung erkennt der Verfassungsgerichtshof auf Antrag des Landesvolksanwaltes über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die im Bereich der Verwaltung des Landes ergangen sind. Es handelt sich um einen Fall der abstrakten Normenkontrolle, die nur gegen geltende, nicht aber gegen schon außer Kraft getretene Rechtsvorschriften zulässig ist (vgl. zB VfSlg 7936/1976, 9897/1983, 13.185/1992, 14.802/1997, 16.240/2001 mwN und 16.371/2001).1. Nach Art148i B-VG in Verbindung mit Art60 Abs2 Vorarlberger Landesverfassung erkennt der Verfassungsgerichtshof auf Antrag des Landesvolksanwaltes über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die im Bereich der Verwaltung des Landes ergangen sind. Es handelt sich um einen Fall der abstrakten Normenkontrolle, die nur gegen geltende, nicht aber gegen schon außer Kraft getretene Rechtsvorschriften zulässig ist vergleiche zB VfSlg 7936 aus 1976,, 9897 aus 1983,, 13.185 aus 1992,, 14.802 aus 1997,, 16.240 aus 2001, mwN und 16.371 aus 2001,).

2.       Die mit dem vorliegenden am 8. Februar 2016 eingebrachten Antrag angefochtenen Wortfolgen in der Kanalordnung und in der Verordnung über die Festsetzung der Hebesätze, Gemeindeabgaben, -steuern, -gebühren für das Jahr 2016 wurden mit Beschluss der Gemeindevertretung der Gemeinde Langenegg vom 3. Mai 2016 aufgehoben und stehen seither nicht mehr in Geltung, weshalb sich der Antrag des Landesvolksanwaltes als unzulässig erweist.

IV.      Ergebnisrömisch vier. Ergebnis

1.       Der Antrag ist daher zurückzuweisen.

2.       Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Kanalisation, Abgaben, Gebühr, Volksanwaltschaft, VfGH / Prüfungsgegenstand, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2017:V5.2016

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2017
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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