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98/01 WohnbauförderungNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litdLeitsatz
Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des Wohnhaus-WiederaufbauG betr die unbefristete Anwendung der Regelungen des MietrechtsG über den angemessenen Mietzins auf durch Mittel des Wohnhauswiederaufbaufonds wiederhergestellte Mietobjekte als zu eng gefasstRechtssatz
Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung des §15 Abs9 Wohnhaus-WiederaufbauG sowie diverser Eventualanträge.
Die Antragstellerin übersieht in ihrem Antrag, dass §15 Abs9 Wohnhaus-WiederaufbauG in untrennbarem Zusammenhang zumindest mit den nicht angefochtenen §15 Abs11 bis Abs18 Wohnhaus-WiederaufbauG steht.
§15 Abs9 Wohnhaus-WiederaufbauG sieht vor, dass Mietobjekte, welche mittels Fondshilfe wiederhergestellt wurden, den Bestimmungen des MietenG (bzw des MietrechtsG - MRG) unterliegen, und zwar bis zur Rückzahlung des Fondsdarlehens mit den Abänderungen gemäß §15 Abs10 bis Abs15 Wohnhaus-WiederaufbauG. Die Verweisung des §15 Abs9 Wohnhaus-WiederaufbauG auf §15 Abs10 bis Abs15 leg cit indiziert bereits einen untrennbaren Zusammenhang.
Wegen der teilweise sogar ausdrücklichen Anknüpfung an andere Absätze des §15 Wohnhaus-WiederaufbauG stehen die einzelnen Absätze 11 bis 18 überdies zum Teil auch miteinander in untrennbarem Zusammenhang.
Da diese Rechtsvorschriften nicht angefochten wurden, erweist sich der Anfechtungsumfang als zu eng gefasst.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Parteiantrag, VfGH / Prüfungsumfang, Wohnbauförderung, MietenrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2017:G410.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2017