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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litdLeitsatz
Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Bestimmungen über den Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten als zu eng gefasstRechtssatz
Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung von §94 Abs2 zweiter Satz ABGB und §69 Abs2 erster Satz EheG.
Untrennbarer Zusammenhang der angefochtenen Bestimmungen (insbes des §69 Abs2 erster Satz EheG) mit dem gesamten §69 Abs2 EheG.
§69 Abs2 erster Satz EheG ist untrennbar mit dem zweiten und dritten Satz des Abs2 verbunden: Im Fall der Aufhebung von §69 Abs2 erster Satz EheG verbliebe mit dem verbleibenden Teil des Abs2 ein Torso, der für sich genommen seines ursprünglichen Bedeutungsgehaltes entkleidet und unanwendbar wäre, da dieser keinen Anwendungsbereich mehr hätte. Der Antragsteller hätte daher jedenfalls auch den gesamten §69 Abs2 EheG mitanfechten müssen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Parteiantrag, VfGH / Prüfungsumfang, Zivilrecht, Eherecht, UnterhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2017:G2.2016Zuletzt aktualisiert am
28.04.2017