Index
10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art144 Abs1 / GegenstandslosigkeitLeitsatz
Einstellung des Verfahrens wegen Ausscheidens des Anfechtungsgegenstandes aus dem Rechtsbestand infolge Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in der Sache selbstRechtssatz
Keine Zuständigkeit des VfGH, Akte des VwGH auf Grund einer an ihn gerichteten Beschwerde zu überprüfen.
Dies hat auch für den Fall zu gelten, dass ein Erkenntnis des VwGH auf Grund einer auf §42 Abs4 VwGG gestützten Sachentscheidung an die Stelle der beim VfGH angefochtenen Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes getreten ist. Diesfalls ist das Beschwerdeverfahren vor dem VfGH wegen (nachträglichen) Ausscheidens des Anfechtungsgegenstandes aus dem Rechtsbestand einzustellen. An diesem Ergebnis vermag der Umstand nichts zu ändern, dass die Entscheidung des VwGH (hier betr die Gebührenpflicht einer Nebenintervenientin nach dem GGG 1984) für die beim VfGH beschwerdeführende Partei ungünstiger ist, als die Entscheidung des erstinstanzlichen Verwaltungsgerichtes.
Kein Kostenzuspruch, weil eine Klaglosstellung iSd §88 VfGG nicht vorliegt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Zuständigkeit, Verwaltungsgerichtshof, Verwaltungsgericht, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2017:E2415.2016Zuletzt aktualisiert am
26.04.2017