TE Vfgh Beschluss 2017/2/23 E2415/2016

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Veröffentlicht am 23.02.2017
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
VwGG §42 Abs4
VfGG §88
GGG 1984 §19a
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VfGG § 88 heute
  2. VfGG § 88 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 88 gültig von 01.07.1976 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens wegen Ausscheidens des Anfechtungsgegenstandes aus dem Rechtsbestand infolge Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in der Sache selbst

Spruch

I.römisch eins.
Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
II.römisch zwei.
Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Begründung

1.       Mit Bescheid vom 26. April 2016 schrieb die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien der Beschwerdeführerin, die eine Nebenintervenientin in einem zivilgerichtlichen Verfahren ist, eine Pauschalgebühr gemäß Tarifpost 2 Gerichtsgebührengesetz, BGBl 501/1984 ("GGG"), in der Höhe von € 11.380,–, einen Streitgenossenzuschlag von 15 % gemäß §19a GGG in der Höhe von € 1.707,–, einen Mehrbetrag gemäß §31 GGG in der Höhe von € 21,– und eine Einhebungsgebühr gemäß §6a Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl 288/1962 ("GEG"), in der Höhe von € 8,– vor. In Summe wurde der Beschwerdeführerin somit ein Betrag in Höhe von € 13.116,– vorgeschrieben.1. Mit Bescheid vom 26. April 2016 schrieb die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien der Beschwerdeführerin, die eine Nebenintervenientin in einem zivilgerichtlichen Verfahren ist, eine Pauschalgebühr gemäß Tarifpost 2 Gerichtsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt 501 aus 1984, ("GGG"), in der Höhe von € 11.380,–, einen Streitgenossenzuschlag von 15 % gemäß §19a GGG in der Höhe von € 1.707,–, einen Mehrbetrag gemäß §31 GGG in der Höhe von € 21,– und eine Einhebungsgebühr gemäß §6a Gerichtliches Einbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt 288 aus 1962, ("GEG"), in der Höhe von € 8,– vor. In Summe wurde der Beschwerdeführerin somit ein Betrag in Höhe von € 13.116,– vorgeschrieben.

2.       Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde teilweise Folge, indem es den zu leistenden Gesamtbetrag mit € 11.409,– festsetzte. In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass die Voraussetzungen für die Vorschreibung eines Streitgenossenzuschlages gemäß §19a GGG nicht vorlägen, weshalb der Spruch des Bescheides entsprechend zu korrigieren und der Streitgenossenzuschlag von der zu zahlenden Gebühr abzuziehen gewesen sei.

3.       Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde mit dem Antrag, das angefochtene Erkenntnis zur Gänze aufzuheben.

4.       Gegen das angefochtene Erkenntnis erhob die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien eine auf Art133 Abs6 Z2 B-VG gestützte Amtsrevision an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Erkenntnis vom 22. Dezember 2016, Ra 2016/16/0095, gab der Verwaltungsgerichtshof der Amtsrevision Folge und änderte das angefochtene Erkenntnis gemäß §42 Abs4 VwGG dahingehend ab, dass die Beschwerde der Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof – der mitbeteiligten Partei im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof – gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 26. April 2016 abgewiesen wurde. Dieses Erkenntnis übermittelte der Verwaltungsgerichtshof auch dem Verfassungsgerichtshof, bei dem es am 26. Jänner 2017 einlangte.

5.       Mit Verfügung vom 31. Jänner 2017, der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin am selben Tag zugestellt, forderte der Verfassungsgerichtshof die Beschwerdeführerin auf, binnen einer Woche ab Zustellung der Verfügung zur Frage Stellung zu nehmen, ob sie sich im Hinblick auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Dezember 2016, Ra 2016/16/0095, im gegenständlichen Beschwerdeverfahren, als klaglos gestellt erachtet. In ihrer Äußerung vom 2. Februar 2017 gab die Beschwerdeführerin bekannt, durch das erwähnte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht klaglos gestellt worden zu sein; vielmehr sei der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung zu §19a GGG abgegangen und halte die zuvor vertretene Differenzierung zwischen Hauptpartei und Nebenintervenient nicht aufrecht. Es sei sachlich nicht gerechtfertigt, dass auch die Berufung einer Nebenintervenientin die Gebührenpflicht gemäß §§7 Abs1 Z1, 19a iVm TP 2 GGG auslöse.5. Mit Verfügung vom 31. Jänner 2017, der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin am selben Tag zugestellt, forderte der Verfassungsgerichtshof die Beschwerdeführerin auf, binnen einer Woche ab Zustellung der Verfügung zur Frage Stellung zu nehmen, ob sie sich im Hinblick auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Dezember 2016, Ra 2016/16/0095, im gegenständlichen Beschwerdeverfahren, als klaglos gestellt erachtet. In ihrer Äußerung vom 2. Februar 2017 gab die Beschwerdeführerin bekannt, durch das erwähnte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht klaglos gestellt worden zu sein; vielmehr sei der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung zu §19a GGG abgegangen und halte die zuvor vertretene Differenzierung zwischen Hauptpartei und Nebenintervenient nicht aufrecht. Es sei sachlich nicht gerechtfertigt, dass auch die Berufung einer Nebenintervenientin die Gebührenpflicht gemäß §§7 Abs1 Z1, 19a in Verbindung mit TP 2 GGG auslöse.

6.       Das Verfahren wird eingestellt:

6.1. Das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist – wie im Fall der Klaglosstellung – einzustellen, wenn der Anfechtungsgegenstand des verfassungsgerichtlichen Verfahrens aus dem Rechtsbestand ausscheidet (vgl. VfSlg 19.228/2010).6.1. Das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist – wie im Fall der Klaglosstellung – einzustellen, wenn der Anfechtungsgegenstand des verfassungsgerichtlichen Verfahrens aus dem Rechtsbestand ausscheidet vergleiche VfSlg 19.228 aus 2010,).

6.2. Hievon ist im vorliegenden Fall auszugehen: Der Verwaltungsgerichtshof hat von der in §42 Abs4 VwGG normierten Befugnis, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn sie entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt, Gebrauch gemacht. In diesem Fall tritt die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (insoweit) an die Stelle der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes (vgl. VwGH 11.9.2015, Ra 2015/02/0130; 16.3.2016, Ro 2015/17/0022). Diesbezüglich entspricht das Verhältnis zwischen Verwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof dem Verhältnis zwischen der belangten Behörde und dem (erstinstanzlichen) Verwaltungsgericht (vgl. dazu VfGH 6.6.2014, B320/2014).6.2. Hievon ist im vorliegenden Fall auszugehen: Der Verwaltungsgerichtshof hat von der in §42 Abs4 VwGG normierten Befugnis, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn sie entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt, Gebrauch gemacht. In diesem Fall tritt die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (insoweit) an die Stelle der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes vergleiche VwGH 11.9.2015, Ra 2015/02/0130; 16.3.2016, Ro 2015/17/0022). Diesbezüglich entspricht das Verhältnis zwischen Verwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof dem Verhältnis zwischen der belangten Behörde und dem (erstinstanzlichen) Verwaltungsgericht vergleiche dazu VfGH 6.6.2014, B320/2014).

6.3. Weder Art144 B-VG – dieser bezieht sich nur auf Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte (Art129 B-VG) – noch eine andere Rechtsvorschrift räumt dem Verfassungsgerichtshof die Zuständigkeit ein, Akte des Verwaltungsgerichtshofes auf Grund einer an ihn gerichteten Beschwerde zu überprüfen (zB VfSlg 18.445/2008). Dies hat auch für den Fall zu gelten, dass ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes auf Grund einer auf §42 Abs4 VwGG gestützten Sachentscheidung an die Stelle der beim Verfassungsgerichtshof angefochtenen Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes getreten ist. Diesfalls ist das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof wegen (nachträglichen) Ausscheidens des Anfechtungsgegenstandes aus dem Rechtsbestand einzustellen. An diesem Ergebnis vermag der Umstand nichts zu ändern, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes für die beim Verfassungsgerichtshof beschwerdeführende Partei ungünstiger ist, als die Entscheidung des erstinstanzlichen Verwaltungsgerichtes.6.3. Weder Art144 B-VG – dieser bezieht sich nur auf Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte (Art129 B-VG) – noch eine andere Rechtsvorschrift räumt dem Verfassungsgerichtshof die Zuständigkeit ein, Akte des Verwaltungsgerichtshofes auf Grund einer an ihn gerichteten Beschwerde zu überprüfen (zB VfSlg 18.445 aus 2008,). Dies hat auch für den Fall zu gelten, dass ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes auf Grund einer auf §42 Abs4 VwGG gestützten Sachentscheidung an die Stelle der beim Verfassungsgerichtshof angefochtenen Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes getreten ist. Diesfalls ist das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof wegen (nachträglichen) Ausscheidens des Anfechtungsgegenstandes aus dem Rechtsbestand einzustellen. An diesem Ergebnis vermag der Umstand nichts zu ändern, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes für die beim Verfassungsgerichtshof beschwerdeführende Partei ungünstiger ist, als die Entscheidung des erstinstanzlichen Verwaltungsgerichtes.

7. Kosten waren nicht zuzusprechen, weil eine Klaglosstellung im Sinne des §88 VfGG nicht vorliegt, sofern diese durch eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt (vgl. VfSlg 18.130/2007, 19.219/2010).7. Kosten waren nicht zuzusprechen, weil eine Klaglosstellung im Sinne des §88 VfGG nicht vorliegt, sofern diese durch eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt vergleiche VfSlg 18.130 aus 2007,, 19.219 aus 2010,).

8. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Zuständigkeit, Verwaltungsgerichtshof, Verwaltungsgericht, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2017:E2415.2016

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2017
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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