TE Vfgh Beschluss 2017/2/24 V50/2016 ua

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Veröffentlicht am 24.02.2017
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Index

L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z3
Stmk BauG §26
Flächenwidmungsplan 3.0 der Landeshauptstadt Graz idF der 22. Fassung
Bebauungsplan 14.11.0 und 14.13.0 "Reininghausstraße - Alte Poststraße - Alt Reiningshaus"
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung eines Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes mangels unmittelbarer Betroffenheit der antragstellenden Gesellschaft als Nachbarin bzw wegen Zumutbarkeit der Geltendmachung der Bedenken betr eine heranrückende Wohnbebauung im Bauverfahren

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

1.       Die Antragstellerin stellt letzten Endes – gegliedert in zahlreiche "Eventualbegehren" – folgenden, auf Art139 B-VG gestützten Antrag: "[…] den 3.0 Flächenwidmungsplan in der 22. Fassung als Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz am 4. Juli 2002, 7. November 2002 und am 12. Dezember 2002 beschlossenen Fassung, kundgemacht am 3.2.2016 im Amtsblatt der Stadt Graz, Nr 01/Jahrgang 112 (A 14-023362/2014/0036), insoweit als verfassungswidrig (gesetzwidrig) aufzuheben […]". Weiters begehrt die Antragstellerin "den 14.13.0 Bebauungsplan 'REININGHAUSSTRASSE – ALTE POSTSTRASSE – ALT REININGHAUS XIV. Bez., KG Baierdorf', Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 09.07.2015, kundgemacht am 22.7.2015 im Amtsblatt der Stadt Graz Nr 08/Jahrgang 111 (A14-047986/2014)," sowie "den 14.11.0 Bebauungsplan "ALTE POSTSTRASSE – REININGHAUSSTRASSE XIV. Bez., KG. Baierdorf", Verordnung des Gemeinderats der Landeshauptstadt Graz vom 03.07.2014, kundgemacht am 16.07.2014 im Amtsblatt der Stadt Graz Nr 07/Jahrgang 110 (A14-044965/2012/0040)", zur Gänze aufzuheben.1. Die Antragstellerin stellt letzten Endes – gegliedert in zahlreiche "Eventualbegehren" – folgenden, auf Art139 B-VG gestützten Antrag: "[…] den 3.0 Flächenwidmungsplan in der 22. Fassung als Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz am 4. Juli 2002, 7. November 2002 und am 12. Dezember 2002 beschlossenen Fassung, kundgemacht am 3.2.2016 im Amtsblatt der Stadt Graz, Nr 01/Jahrgang 112 (A 14-023362/2014/0036), insoweit als verfassungswidrig (gesetzwidrig) aufzuheben […]". Weiters begehrt die Antragstellerin "den 14.13.0 Bebauungsplan 'REININGHAUSSTRASSE – ALTE POSTSTRASSE – ALT REININGHAUS römisch vierzehn. Bez., KG Baierdorf', Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 09.07.2015, kundgemacht am 22.7.2015 im Amtsblatt der Stadt Graz Nr 08/Jahrgang 111 (A14-047986/2014)," sowie "den 14.11.0 Bebauungsplan "ALTE POSTSTRASSE – REININGHAUSSTRASSE römisch vierzehn. Bez., KG. Baierdorf", Verordnung des Gemeinderats der Landeshauptstadt Graz vom 03.07.2014, kundgemacht am 16.07.2014 im Amtsblatt der Stadt Graz Nr 07/Jahrgang 110 (A14-044965/2012/0040)", zur Gänze aufzuheben.

2.       Zur Begründung der Antragslegitimation bringt die Antragstellerin vor, dass sie in Graz eine behördlich genehmigte Betriebsanlage, und zwar eine Malzfabrik, betreibe, welche bereits vor Übernahme durch die Antragstellerin als ebensolche genutzt worden sei. Die Malz-Produktion erfolge 24 Stunden an 7 Tagen in der Woche im Schichtbetrieb, weshalb eine ständige Lärm-, Geruchs- und Staubbelastung durch die Produktion gegeben sei. Die Immissionen würden für angrenzende Gründe eine ständige Belästigung darstellen, weswegen – wie bereits in einem anhängigen Bauverfahren zu A17-BAB-139887/2015 von einem Sachverständigen nachgewiesen worden sei – bei Realisierung des Projektes "Graz – Reininghausgründe" die Bewilligung eines Bauvorhabens mit teilweiser Wohnungsnutzung nur unter Setzung von massiven Schallschutzmaßnahmen an der Anlage der Antragstellerin möglich wäre.

Zudem sei der südwestliche, im Eigentum der Antragstellerin stehende Grundstücksteil im Zuge der Projektvorarbeiten umgewidmet worden, weshalb sich auch aus ihrer eigenen Grundeigentümerschaft bereits eine unmittelbare Betroffenheit ergebe.

Die Antragstellerin bringt weiters vor, dass sie durch die Verwirklichung des Vorzeigeprojekts "Graz – Reininghaus" mit einer Vielzahl möglicher Bauvorhaben konfrontiert sei bzw. sein werde. Sie versuche zwar bei jeder ihr bietenden Gelegenheit ihre Interessen zu wahren, jedoch habe die Antragstellerin bereits feststellen müssen, dass trotz ihrer Bemühungen auch hinsichtlich eines Austausches mit den beteiligten Personen, ganze Bauvorhaben auf benachbarten Grundstücken mit in Sichtweite befindlichen Bauplätzen ohne ihre Beiziehung erledigt worden seien.

Allein jedoch die "Kontrolle" der Behördentätigkeit bedeute in diesem Zusammenhang, so die Antragstellerin in ihrem Schriftsatz weiter, eine empfindliche Bindung von Ressourcen. Schon aus wirtschaftlichen Gründen sei der Antragstellerin daher nicht zuzumuten, in jedem einzelnen Verfahren einen Bescheid zu erwirken. Es sei für die Antragstellerin schlicht faktisch unmöglich, gegen jedes einzelne Bauvorhaben im Rahmen des Projekts "Graz – Reininghaus" vorzugehen. Der Antragstellerin müsse daher die Möglichkeit eingeräumt werden, die sie unmittelbar betreffende Flächenwidmung in einem klären zu lassen.

3.       Der Antrag ist unzulässig:

3.1. Gemäß Art139 Abs1 Z3 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg 8058/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass die Verordnung in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie – im Fall ihrer Gesetzwidrigkeit – verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 Z3 B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl. zB VfSlg 8594/1979, 15.527/1999, 16.425/2002 und 16.426/2002).3.1. Gemäß Art139 Abs1 Z3 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg 8058 aus 1977, beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass die Verordnung in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie – im Fall ihrer Gesetzwidrigkeit – verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 Z3 B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert vergleiche , zB VfSlg 8594 aus 1979,, 15.527 aus 1999,, 16.425 aus 2002, und 16.426 aus 2002,).

3.2. Durch die angefochtenen Verordnungen werden die raumordnungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung von Wohnhausanlagen auf "in unmittelbarer Nachbarschaft" liegenden Grundstücken geschaffen, durch die möglicherweise in die Rechtssphäre der Antragstellerin als Nachbarin eingegriffen werden könnte. Zu einem unmittelbaren Eingriff in ihre Rechtssphäre kommt es grundsätzlich aber erst durch die Erteilung der Baubewilligung (vgl. §26 Abs1 Z1 iVm Abs4 Stmk BauG, wonach dem Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Recht auf Überprüfung der Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und einem Bebauungsplan zukommt, soweit damit ein Immissionsschutz – auch im Hinblick auf von einer genehmigten gewerblichen Betriebsanlage ausgehende Emissionen im Falle einer "heranrückenden Wohnbebauung" – verbunden ist), nicht jedoch bereits durch die hier angefochtenen Verordnungen (vgl. VfSlg 8967/1980, 9061/1981, 10.225/1984, 11.685/1988, 14.838/1997, 16.825/2003, VfSlg 17.407/2004).3.2. Durch die angefochtenen Verordnungen werden die raumordnungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung von Wohnhausanlagen auf "in unmittelbarer Nachbarschaft" liegenden Grundstücken geschaffen, durch die möglicherweise in die Rechtssphäre der Antragstellerin als Nachbarin eingegriffen werden könnte. Zu einem unmittelbaren Eingriff in ihre Rechtssphäre kommt es grundsätzlich aber erst durch die Erteilung der Baubewilligung vergleiche §26 Abs1 Z1 in Verbindung mit Abs4 Stmk BauG, wonach dem Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Recht auf Überprüfung der Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und einem Bebauungsplan zukommt, soweit damit ein Immissionsschutz – auch im Hinblick auf von einer genehmigten gewerblichen Betriebsanlage ausgehende Emissionen im Falle einer "heranrückenden Wohnbebauung" – verbunden ist), nicht jedoch bereits durch die hier angefochtenen Verordnungen vergleiche VfSlg 8967 aus 1980,, 9061 aus 1981,, 10.225 aus 1984,, 11.685 aus 1988,, 14.838 aus 1997,, 16.825 aus 2003,, VfSlg 17.407 aus 2004,).

Die Antragstellerin führt in ihrem Schriftsatz ergänzend aus, dass sie selbst als Grundstückseigentümerin von der Umwidmung betroffen sei. Es werden jedoch jegliche Ausführungen zur unmittelbaren Betroffenheit unterlassen.

3.3. Darüber hinaus hat der Verfassungsgerichtshof seit dem Beschluss VfSlg 8058/1977 unter Hinweis auf VfSlg 8009/1977 in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, der durch Art139 Abs1 Z3 B-VG dem Einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf sei dazu bestimmt, Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg 11.684/1988, 14.297/1995, 15.349/1998, 16.345/2001 und 16.836/2003).3.3. Darüber hinaus hat der Verfassungsgerichtshof seit dem Beschluss VfSlg 8058 aus 1977, unter Hinweis auf VfSlg 8009 aus 1977, in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, der durch Art139 Abs1 Z3 B-VG dem Einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf sei dazu bestimmt, Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg 11.684 aus 1988,, 14.297 aus 1995,, 15.349 aus 1998,, 16.345 aus 2001, und 16.836 aus 2003,).

Ein solcher zumutbarer Weg besteht grundsätzlich dann, wenn ein gerichtliches oder verwaltungsbehördliches Verfahren bereits anhängig ist, das den von der generellen Rechtsnorm Betroffenen letztlich Gelegenheit bietet, die Einleitung eines amtswegigen Normprüfungsverfahrens beim Verfassungsgerichtshof anzuregen (VfSlg 8890/1980, 12.810/1991). Ein Individualantrag wäre in solchen Fällen nur bei Vorliegen besonderer, außergewöhnlicher Umstände zulässig (VfSlg 11.344/1987, 11.823/1988). Man gelangte andernfalls zu einer Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes, die mit dem Grundprinzip des Individualantrages als eines bloß subsidiären Rechtsbehelfes nicht in Einklang stünde (VfSlg 15.626/1999 mwN).Ein solcher zumutbarer Weg besteht grundsätzlich dann, wenn ein gerichtliches oder verwaltungsbehördliches Verfahren bereits anhängig ist, das den von der generellen Rechtsnorm Betroffenen letztlich Gelegenheit bietet, die Einleitung eines amtswegigen Normprüfungsverfahrens beim Verfassungsgerichtshof anzuregen (VfSlg 8890 aus 1980,, 12.810 aus 1991,). Ein Individualantrag wäre in solchen Fällen nur bei Vorliegen besonderer, außergewöhnlicher Umstände zulässig (VfSlg 11.344 aus 1987,, 11.823 aus 1988,). Man gelangte andernfalls zu einer Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes, die mit dem Grundprinzip des Individualantrages als eines bloß subsidiären Rechtsbehelfes nicht in Einklang stünde (VfSlg 15.626 aus 1999, mwN).

Über das von der Antragstellerin bekämpfte und auf einem Nachbargrundstück geplante Bauvorhaben wird laut Antragsvorbringen bereits ein Bauverfahren geführt. Gegen die in diesem Bauverfahren präjudiziellen Verordnungen stünde der Antragstellerin die Möglichkeit offen, ihre Bedenken im Rahmen einer Bescheidbeschwerde gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.

An der Zumutbarkeit, diesen Weg zu beschreiten, vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Antragstellerin – wie sie meint – mit einer Vielzahl von Bauvorhaben konfrontiert sein wird.

4.       Der Antrag ist daher mangels Legitimation der Antragstellerin als unzulässig zurückzuweisen. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan, Nachbarrechte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2017:V50.2016

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2017
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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