RS Vwgh 2005/4/15 2004/12/0138

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Veröffentlicht am 15.04.2005
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz
70/08 Privatschulen

Norm

BDG 1979 §208;
BDG 1979 §210;
GehG 1956 §59 Abs1 idF 1977/662;
PrivSchG 1962 §20;

Rechtssatz

Die Ausführungen der belangten Behörde, wonach eine dienstrechtliche Betrauung nicht vorliegen könne, da im § 20 PrivSchG unter "Grenzen der Zuweisung lebender Subventionen" ausdrücklich das Einverständnis eines betroffenen Lehrers für eine Zuweisung vorgesehen sei bzw. eine bereits verfügte Zuweisung auf Antrag des Lehrers aufzuheben sei, sodass kein einseitig den Dienstnehmer verpflichtender Dienstauftrag erteilt werden könne, sind schon deshalb unrichtig, weil sich die Bestimmung des § 20 PrivSchG nur auf konfessionelle Privatschulen bezieht. Dies ergibt sich bereits aus ihrem klaren Wortlaut. Auch die erläuternden Bemerkungen zu § 20 PrivSchG stellen ausdrücklich klar, dass diese Bestimmung im Hinblick auf den konfessionellen Charakter der in Frage stehenden Schulen notwendige Grenzen für die Zuweisung oder Aufrechterhaltung einer Zuweisung von Lehrern enthalte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004120138.X05

Im RIS seit

19.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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