RS Vfgh 2017/2/24 E2576/2016 ua

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Veröffentlicht am 24.02.2017
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §35
FremdenpolizeiG 2005 §11a Abs2
  1. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichterteilung von Einreisetiteln für Ehefrau und Kinder eines in Österreich asylberechtigten irakischen Staatsangehörigen infolge Ignorierens des - bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstatteten - entscheidungsrelevanten Parteienvorbringens unter Berufung auf das nur im Beschwerdeverfahren geltende Neuerungsverbot

Rechtssatz

Das Neuerungsverbot des §11a Abs2 FremdenpolizeiG 2005 (FPG) gilt nach dem klaren Wortlaut dieser Vorschrift im "Beschwerdeverfahren", nicht aber im verwaltungsbehördlichen Verfahren. Die Beschwerdeführer haben aber bereits im Verfahren vor der Österreichischen Botschaft Amman vorgebracht, dass für den Aufenthalt in Jordanien ab dem 18. Lebensjahr ein hoher Geldbetrag zu hinterlegen sei. Dieses Vorbringen wurde daher nicht im Beschwerdeverfahren, sondern im verwaltungsbehördlichen Verfahren, in dem das Neuerungsverbot (noch) nicht gilt, erstattet.

Die Nichtbeachtung dieses Vorbringens kann auch nicht damit begründet werden, dass es außerhalb der von der Österreichischen Botschaft Amman gesetzten Frist von einer Woche abgegeben wurde. Denn weder das AVG noch das FPG enthalten Bestimmungen darüber, dass verspätete Stellungnahmen übergangen und als unerheblich angesehen oder zurückgewiesen werden könnten. Die Versäumung der gesetzten Frist zur Stellungnahme berechtigt lediglich zur unmittelbaren Entscheidung.

Das Bundesverwaltungsgericht übt Willkür, wenn es - wie hier - ein Parteivorbingen unter Berufung auf das Neuerungsverbot des §11a Abs2 FPG ignoriert, obwohl diese Vorschrift auf das vorliegende Parteivorbringen gar nicht anwendbar ist.

Entscheidungstexte

  • E2576/2016 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 24.02.2017 E2576/2016 ua

Schlagworte

Asylrecht, Fremdenpolizei, Ermittlungsverfahren, Neuerungsverbot

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2017:E2576.2016

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2017
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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