RS Vfgh 2017/2/24 E1005/2016, KI4/2016, E2141/2016, KI7/2016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2017
beobachten
merken

Index

L6650 Flurverfassung

Norm

B-VG Art138 Abs1 Z2
FlVLG Tir 1996 §73
VfGG §46 Abs1
  1. B-VG Art. 138 heute
  2. B-VG Art. 138 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 138 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  4. B-VG Art. 138 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  5. B-VG Art. 138 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 138 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde; Zurückweisung des Antrags auf Entscheidung eines verneinenden Kompetenzkonfliktes zwischen einem ordentlichen Gericht und einem Verwaltungsgericht mangels Vorliegens eines Kompetenzkonfliktes

Rechtssatz

Die Voraussetzungen eines negativen Kompetenzkonfliktes sind in jenen Fällen nicht gegeben, in denen das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache nicht schlechthin verneint, sondern den Antrag etwa mangels Legitimation, mangels Parteieigenschaft, wegen entschiedener Sache oder wegen Fristversäumnis zurückweist (vgl VfSlg 19499/2011 mwN).Die Voraussetzungen eines negativen Kompetenzkonfliktes sind in jenen Fällen nicht gegeben, in denen das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache nicht schlechthin verneint, sondern den Antrag etwa mangels Legitimation, mangels Parteieigenschaft, wegen entschiedener Sache oder wegen Fristversäumnis zurückweist vergleiche VfSlg 19499 aus 2011, mwN).

Ein solcher Fall liegt hier vor: Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat zwar mit der Abweisung der Beschwerde gegen die erstinstanzliche Zurückweisung des Antrages (der Agrargemeinschaft auf Feststellung der Unwirksamkeit der Einverleibung des Eigentumsrechtes für die Gemeinde Langkampfen bei der Grundbuchsanlegung) diese im Ergebnis bestätigt, doch hat es seine Entscheidung - im Gegensatz zur Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde - nicht mit der Unzuständigkeit, sondern damit begründet, dass es den Antragstellern an einem Feststellungsinteresse fehle, weil die Vorfrage, ob die betroffenen Grundstücke vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden seien, bereits mit rechtskräftigem Feststellungsbescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 08.04.2010 in bindender Art und Weise bejaht worden sei.

(Siehe auch E2141/2016, KI7/2016, B v 24.02.2017).

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Kompetenzkonflikt, Flurverfassung, Agrarbehörden, Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2017:E1005.2016

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2017
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten