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L6650 FlurverfassungNorm
B-VG Art138 Abs1 Z2Leitsatz
Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde; Zurückweisung des Antrags auf Entscheidung eines verneinenden Kompetenzkonfliktes zwischen einem ordentlichen Gericht und einem Verwaltungsgericht mangels Vorliegens eines KompetenzkonfliktesRechtssatz
Die Voraussetzungen eines negativen Kompetenzkonfliktes sind in jenen Fällen nicht gegeben, in denen das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache nicht schlechthin verneint, sondern den Antrag etwa mangels Legitimation, mangels Parteieigenschaft, wegen entschiedener Sache oder wegen Fristversäumnis zurückweist (vgl VfSlg 19499/2011 mwN).Die Voraussetzungen eines negativen Kompetenzkonfliktes sind in jenen Fällen nicht gegeben, in denen das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache nicht schlechthin verneint, sondern den Antrag etwa mangels Legitimation, mangels Parteieigenschaft, wegen entschiedener Sache oder wegen Fristversäumnis zurückweist vergleiche VfSlg 19499 aus 2011, mwN).
Ein solcher Fall liegt hier vor: Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat zwar mit der Abweisung der Beschwerde gegen die erstinstanzliche Zurückweisung des Antrages (der Agrargemeinschaft auf Feststellung der Unwirksamkeit der Einverleibung des Eigentumsrechtes für die Gemeinde Langkampfen bei der Grundbuchsanlegung) diese im Ergebnis bestätigt, doch hat es seine Entscheidung - im Gegensatz zur Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde - nicht mit der Unzuständigkeit, sondern damit begründet, dass es den Antragstellern an einem Feststellungsinteresse fehle, weil die Vorfrage, ob die betroffenen Grundstücke vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden seien, bereits mit rechtskräftigem Feststellungsbescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 08.04.2010 in bindender Art und Weise bejaht worden sei.
(Siehe auch E2141/2016, KI7/2016, B v 24.02.2017).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Kompetenzkonflikt, Flurverfassung, Agrarbehörden, ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2017:E1005.2016Zuletzt aktualisiert am
17.05.2017