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L9240 Betreuung, GrundversorgungNorm
B-VG Art137 / BescheidLeitsatz
Zurückweisung der Klage eines Fremden gegen das Land Burgenland wegen Einschränkung von Grundversorgungsleistungen infolge bescheidmäßiger Erledigung des Anspruches; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als offenbar aussichtslosRechtssatz
Über eine Einschränkung oder einen Entzug von Grundversorgungsleistungen ist jedenfalls von der Burgenländischen Landesregierung bescheidmäßig abzusprechen (§11 Abs1 iVm Abs4 Bgld LandesbetreuungsG).Über eine Einschränkung oder einen Entzug von Grundversorgungsleistungen ist jedenfalls von der Burgenländischen Landesregierung bescheidmäßig abzusprechen (§11 Abs1 in Verbindung mit Abs4 Bgld LandesbetreuungsG).
Gegen die Entscheidung der Burgenländischen Landesregierung (wie auch im Falle der Säumnis) kann ein Rechtsmittel an das Landesverwaltungsgericht Burgenland erhoben werden (diesen Weg hat der Einschreiter auch beschritten).
Da im vorliegenden Fall über den in der Klage geltend gemachten Anspruch mit Bescheid einer Verwaltungsbehörde abgesprochen wurde, erweist sich die Klage als unzulässig und ist daher zurückzuweisen.
§20a VfGG beinhaltet kein Antragsrecht. Ein entsprechender einstweiliger Rechtsschutz wäre vielmehr - bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen - vom VfGH von Amts wegen zu verfügen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Klagen, Grundversorgung, VfGH / Rechtsschutz einstweiliger, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2017:A12.2016Zuletzt aktualisiert am
26.04.2017