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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
B-VG Art144 Abs2Leitsatz
Ablehnung der Behandlung der BeschwerdeSpruch
Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
Begründung
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Ein solcher Fall liegt vor, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.
Die Beschwerde rügt die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 BVG BGBl 390/1973). Die gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall aber nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Italien zu Recht für zulässig erklärt hat (vgl. die Unzulässigkeitsentscheidungen des EGMR, die die Entwicklungen in Italien seit seinem Urteil vom 4. November 2014, Fall Tarakhel/Schweiz, Appl. 29.217/12, berücksichtigen: EGMR 3.11.2015, Fall J.A. ua./Niederlande, Appl. 21.459/14; 28.6.2016, Fall N.A. ua./Dänemark, Appl. 15.636/16; 4.10.2016, Fall Ali ua./Schweiz und Italien, Appl. 30.474/14), nicht anzustellen.Die Beschwerde rügt die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 BVG Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,). Die gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall aber nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Italien zu Recht für zulässig erklärt hat vergleiche die Unzulässigkeitsentscheidungen des EGMR, die die Entwicklungen in Italien seit seinem Urteil vom 4. November 2014, Fall Tarakhel/Schweiz, Appl. 29.217/12, berücksichtigen: EGMR 3.11.2015, Fall J.A. ua./Niederlande, Appl. 21.459/14; 28.6.2016, Fall N.A. ua./Dänemark, Appl. 15.636/16; 4.10.2016, Fall Ali ua./Schweiz und Italien, Appl. 30.474/14), nicht anzustellen.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 in Verbindung mit §31 letzter Satz VfGG).
Schlagworte
VfGH / Ablehnung, Asylrecht, Fremdenpolizei, AußerlandesbringungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2017:E2646.2016Zuletzt aktualisiert am
21.03.2017