RS Vwgh 2005/4/15 2005/02/0015

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Veröffentlicht am 15.04.2005
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Index

E3R E07204010
E3R E07204020
E6J
10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

31985R3821 Kontrollgerät im Strassenverkehr Art15 Abs7;
61990CJ0158 Nijs und Transport Vanschoonbeek-Matterne VORAB;
KFG 1967 §134 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/02/0269 E 30. Jänner 2004 RS 2(Hier: Es kann daher die Annahme der belBeh, der Bf (ein Transportunternehmer) sei zur Vorlage eines entsprechenden Schaublattes auch dann verpflichtet, wenn er im entsprechenden Zeitraum nicht gefahren sei, nicht geteilt werden.)

Stammrechtssatz

Der EuGH hat in seinem Urteil vom 13. Dezember 1991 in der Rechtssache C-158/90, Sammlung der Rechtsprechung 1991, Seite I- 06035, zur Regelung des Art. 15 Abs. 7 der Verordnung Nr. 3821/85 ausgeführt, dass sich aus dem Zusammenhang der fraglichen Bestimmung und dem Zweck der Regelung, zu der sie gehört, somit als Voraussetzung einer wirksamen Kontrolle ergibt, dass der Fahrer ein Schaublatt für den letzten Lenktag der letzten Woche vor der Kontrolle, an dem er gefahren ist, vorlegt, um insbesondere eine Kontrolle der Einhaltung der vorgeschriebenen wöchentlichen Ruhezeiten zu ermöglichen. Ist der Fahrer während einer Woche vor der Woche, in der die Kontrolle stattfand, oder am letzten Kalender- oder am letzten Werktag der letzten Woche, in der er gefahren ist, nicht gefahren, so ist es nach dem Zweck der Regelung nicht erforderlich, dass er ein Schaublatt für diese Zeiträume vorlegt. (Hier: Es kann daher die Annahme der belBeh, der Bf (ein Pensionist, der nur gelegentlich im Betrieb des Sohnes aushilft) sei zur Vorlage eines entsprechenden Schaublattes auch dann verpflichtet, wenn er im entsprechenden Zeitraum nicht gefahren sei, nicht geteilt werden.)

Gerichtsentscheidung

EuGH 61990J0158 Nijs und Transport Vanschoonbeek-Matterne VORAB

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005020015.X02

Im RIS seit

10.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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