TE Vfgh Beschluss 2017/3/14 E514/2017

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.03.2017
beobachten
merken

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

VfGG §85 Abs2 / Verwaltungsstrafrecht
  1. VfGG § 85 heute
  2. VfGG § 85 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 85 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VfGG § 85 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VfGG § 85 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VfGG § 85 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. VfGG § 85 gültig von 01.08.1981 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 353/1981

Leitsatz

Keine Folge

Spruch

Dem Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird keine Folge gegeben.

Begründung

Begründung

1.       Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 5. Oktober 2016 wurde über den Beschwerdeführer (unter anderem) eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von 120 Stunden verhängt. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 14. Dezember 2016 keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

2.       In der gegen diese Entscheidung gemäß Art144 B-VG erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wird u. a. der Antrag gestellt, der Beschwerde im Hinblick auf den Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wird im Wesentlichen vorgebracht, dass mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden sei.

3.       Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat den Gerichtsakt vorgelegt, aber keine Stellungnahme zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abgegeben.

4.       Gemäß §85 Abs2 VfGG hat der Verfassungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers der Beschwerde mit Beschluss aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der mit diesem eingeräumten Berechtigung für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

5.       Wird gegen die Verhängung einer Freiheitsstrafe Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, so ist gemäß §53b Abs2 VStG mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe bis zur Entscheidung zuzuwarten, es sei denn, es besteht Fluchtgefahr.

In Anbetracht dieser Vorschrift, die dem Vollzug der angefochtenen Entscheidung grundsätzlich bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes im Beschwerdeverfahren entgegensteht, ist dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Folge zu geben.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2017:E514.2017

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2017
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten