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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlassfallLeitsatz
Ablehnung der Beschwerde im AnlassfallRechtssatz
Ablehnung der Beschwerde im Anlassfall zu G3/2017 ua, E v 03.03.2017 (Aufhebung des §30 Abs3 zweiter Teilstrich EStG 1988 idF BGBl I 112/2012.Ablehnung der Beschwerde im Anlassfall zu G3/2017 ua, E v 03.03.2017 (Aufhebung des §30 Abs3 zweiter Teilstrich EStG 1988 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 112 aus 2012,.
Im Hinblick auf diese Entscheidung und den Inhalt der Beschwerde ist es ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer - in Folge des vorgenommenen Abzuges des Inflationsabschlages - durch die angefochtenen Entscheidungen des Bundesfinanzgerichtes nachteilig betroffen sein konnte.
Kostenzuspruch: Die in der Beschwerde gegen die - den angefochtenen Entscheidungen zugrunde liegenden - Bestimmungen des EStG 1988 geäußerten Bedenken haben letztlich zur Aufhebung des §30 Abs3 zweiter Teilstrich EStG 1988 idF BGBl I 112/2012 geführt und dadurch zur Bereinigung der Rechtslage beigetragen; es sind daher Kosten zuzusprechen.Kostenzuspruch: Die in der Beschwerde gegen die - den angefochtenen Entscheidungen zugrunde liegenden - Bestimmungen des EStG 1988 geäußerten Bedenken haben letztlich zur Aufhebung des §30 Abs3 zweiter Teilstrich EStG 1988 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 112 aus 2012, geführt und dadurch zur Bereinigung der Rechtslage beigetragen; es sind daher Kosten zuzusprechen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Anlassfall, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2017:E655.2015Zuletzt aktualisiert am
23.03.2017