TE Vfgh Beschluss 2017/3/15 E655/2015 ua

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.03.2017
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall
B-VG Art144 Abs2
VfGG §88
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 88 heute
  2. VfGG § 88 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 88 gültig von 01.07.1976 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Ablehnung der Beschwerde im Anlassfall

Spruch

I.römisch eins.
Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
II.römisch zwei.
Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 3.096,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Begründung

1.       Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art144 Abs2 B-VG).

Die Beschwerde behauptet die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG, Art7 B-VG) und auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG, Art1 1. ZPEMRK) sowie in Rechten wegen Anwendung verfassungswidriger Gesetzesbestimmungen (§§29 Z2 und 30 EStG 1988 idF BGBl I 22/2012). Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu diesen Rechten (vgl. VfGH 25.9.2015, G111/2015) lässt ihr Vorbringen die behaupteten Rechtsverletzungen, aber auch die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat:Die Beschwerde behauptet die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG, Art7 B-VG) und auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG, Art1 1. ZPEMRK) sowie in Rechten wegen Anwendung verfassungswidriger Gesetzesbestimmungen (§§29 Z2 und 30 EStG 1988 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 22 aus 2012,). Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu diesen Rechten vergleiche VfGH 25.9.2015, G111/2015) lässt ihr Vorbringen die behaupteten Rechtsverletzungen, aber auch die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat:

Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 Z1 litb B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §30 Abs3 zweiter Teilstrich EStG 1988 idF BGBl I 112/2012 ein. Mit Erkenntnis vom 3. März 2017, G3-4/2017, hob er §30 Abs3 zweiter Teilstrich EStG 1988 idF BGBl I 112/2012 als verfassungswidrig auf. Im Hinblick auf diese Entscheidung und den Inhalt der Beschwerde ist es ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer – in Folge des vorgenommenen Abzuges des Inflationsabschlages – durch die angefochtenen Entscheidungen des Bundesfinanzgerichtes nachteilig betroffen sein konnte.Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 Z1 litb B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §30 Abs3 zweiter Teilstrich EStG 1988 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 112 aus 2012, ein. Mit Erkenntnis vom 3. März 2017, G3-4/2017, hob er §30 Abs3 zweiter Teilstrich EStG 1988 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 112 aus 2012, als verfassungswidrig auf. Im Hinblick auf diese Entscheidung und den Inhalt der Beschwerde ist es ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer – in Folge des vorgenommenen Abzuges des Inflationsabschlages – durch die angefochtenen Entscheidungen des Bundesfinanzgerichtes nachteilig betroffen sein konnte.

2.       Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).2. Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 in Verbindung mit §31 letzter Satz VfGG).

3.       Die in der Beschwerde gegen die den angefochtenen Entscheidungen zugrunde liegenden Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1988 geäußerten Bedenken haben letztlich zur Aufhebung des §30 Abs3 zweiter Teilstrich EStG 1988 idF BGBl I 112/2012 geführt (VfGH 3.3.2017, G3-4/2017) und dadurch zur Bereinigung der Rechtslage beigetragen; es sind daher Kosten zuzusprechen (vgl. VfSlg 17.089/2003).3. Die in der Beschwerde gegen die den angefochtenen Entscheidungen zugrunde liegenden Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1988 geäußerten Bedenken haben letztlich zur Aufhebung des §30 Abs3 zweiter Teilstrich EStG 1988 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 112 aus 2012, geführt (VfGH 3.3.2017, G3-4/2017) und dadurch zur Bereinigung der Rechtslage beigetragen; es sind daher Kosten zuzusprechen vergleiche VfSlg 17.089 aus 2003,).

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– sowie die entrichteten Eingabengebühren gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 480,– enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlassfall, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2017:E655.2015

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2017
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten