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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesLeitsatz
Keine Folge mangels Konkretisierung der InteressenlageRechtssatz
Entziehung der Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger mangels gewöhnlichen Aufenthalts oder Orts der beruflichen Tätigkeit im Sprengel des LG Salzburg gem §10 Abs1 Z1 iVm §2 Abs2 Z1 litg Sachverständigen- und DolmetscherG.Entziehung der Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger mangels gewöhnlichen Aufenthalts oder Orts der beruflichen Tätigkeit im Sprengel des LG Salzburg gem §10 Abs1 Z1 in Verbindung mit §2 Abs2 Z1 litg Sachverständigen- und DolmetscherG.
Der Antrag lässt mangels Darlegung der beruflichen Situation (insbesondere seine Inanspruchnahme als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger im Vergleich zu seiner sonstigen Tätigkeit) und der konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers die Beurteilung nicht zu, dass für ihn mit der Löschung aus der Liste der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste tatsächlich ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Der Hinweis auf "insbesondere wirtschaftliche Nachteile" ist für sich allein keine ausreichende Begründung.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2017:E828.2017Zuletzt aktualisiert am
10.04.2017