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50/01 GewerbeordnungNorm
B-VG Art139 Abs1 Z3Leitsatz
Zurückweisung des Individualantrags einer Nachbarin auf Aufhebung einer Verordnung über die Gewerbeausübung in Gastgärten mangels rechtlicher Betroffenheit der AntragstellerinRechtssatz
Die angefochtene Verordnung des Magistrates der Stadt Wien über die Gastgewerbeausübung in Gastgärten im Jahr 2016 richtet sich - wie jene in VfSlg 16140/2001 - ausdrücklich an die Betreiber näher bezeichneter Gastgärten und nicht an deren Nachbarn. Damit berührt die angefochtene Verordnung die Antragstellerin als Nachbarin - möge sie auch faktisch dadurch betroffen sein - nicht in ihrer Rechtssphäre, weil sie keine Normadressatin ist. Der Antragstellerin mangelt es folglich schon aus diesem Grund an der Legitimation zur Antragstellung.Die angefochtene Verordnung des Magistrates der Stadt Wien über die Gastgewerbeausübung in Gastgärten im Jahr 2016 richtet sich - wie jene in VfSlg 16140 aus 2001, - ausdrücklich an die Betreiber näher bezeichneter Gastgärten und nicht an deren Nachbarn. Damit berührt die angefochtene Verordnung die Antragstellerin als Nachbarin - möge sie auch faktisch dadurch betroffen sein - nicht in ihrer Rechtssphäre, weil sie keine Normadressatin ist. Der Antragstellerin mangelt es folglich schon aus diesem Grund an der Legitimation zur Antragstellung.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Gewerberecht, GastgewerbeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2017:V55.2016Zuletzt aktualisiert am
10.08.2017