RS Vfgh 2017/6/8 V37/2016

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Veröffentlicht am 08.06.2017
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Index

L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z3
Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde Kitzbühel idF der elektronischen Kundmachung vom 30.09.2015
Tir BauO 2011 §21, §22, §27
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf teilweise Aufhebung eines Flächenwidmungsplanes in Tirol; Zumutbarkeit der Initiierung eines neuerlichen Baubewilligungsverfahrens mit den bereits vorhandenen Planunterlagen

Rechtssatz

Der Antragsteller hat in Bezug auf das Grundstück Nr 289/1 bereits ein Bauansuchen für die Errichtung eines Carports gestellt und der Behörde die dafür erforderlichen Pläne vorgelegt. Daraufhin benachrichtigte der Bürgermeister den Antragsteller davon, dass das Bauvorhaben als "Garage" zu qualifizieren sei und gemäß §21 Abs1 Tir BauO 2011 einer Baubewilligung bedürfe, für deren Erteilung eine widmungsgleiche Grundstücksfläche erforderlich sei.

Des Weiteren hat der Antragsteller die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück Nr 289/1 beantragt. Diesem Bauansuchen wurde keine Folge, zumal das betreffende Grundstück zum Teil die Widmung "Bauland-Wohngebiet", zum Teil die Widmung "landwirtschaftliches Mischgebiet" aufweise, was dem von §2 Abs12 Tir BauO 2001 statuierten Erfordernis einer einheitlichen Widmung des Bauplatzes widerspreche.

Vor diesem Hintergrund ist es dem Antragsteller zumutbar, mit den bereits vorhandenen Planunterlagen - ohne weiteren Kostenaufwand - ein neuerliches Baubewilligungsverfahren zu initiieren und - im Falle der Untersagung - seine Bedenken gegen den angefochtenen Flächenwidmungsplan in einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht bzw an den VfGH geltend zu machen.

Entscheidungstexte

  • V37/2016
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 08.06.2017 V37/2016

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2017:V37.2016

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2017
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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