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L8000 RaumordnungNorm
B-VG Art139 Abs1 Z3Leitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf teilweise Aufhebung eines Flächenwidmungsplanes in Tirol; Zumutbarkeit der Initiierung eines neuerlichen Baubewilligungsverfahrens mit den bereits vorhandenen PlanunterlagenRechtssatz
Der Antragsteller hat in Bezug auf das Grundstück Nr 289/1 bereits ein Bauansuchen für die Errichtung eines Carports gestellt und der Behörde die dafür erforderlichen Pläne vorgelegt. Daraufhin benachrichtigte der Bürgermeister den Antragsteller davon, dass das Bauvorhaben als "Garage" zu qualifizieren sei und gemäß §21 Abs1 Tir BauO 2011 einer Baubewilligung bedürfe, für deren Erteilung eine widmungsgleiche Grundstücksfläche erforderlich sei.
Des Weiteren hat der Antragsteller die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück Nr 289/1 beantragt. Diesem Bauansuchen wurde keine Folge, zumal das betreffende Grundstück zum Teil die Widmung "Bauland-Wohngebiet", zum Teil die Widmung "landwirtschaftliches Mischgebiet" aufweise, was dem von §2 Abs12 Tir BauO 2001 statuierten Erfordernis einer einheitlichen Widmung des Bauplatzes widerspreche.
Vor diesem Hintergrund ist es dem Antragsteller zumutbar, mit den bereits vorhandenen Planunterlagen - ohne weiteren Kostenaufwand - ein neuerliches Baubewilligungsverfahren zu initiieren und - im Falle der Untersagung - seine Bedenken gegen den angefochtenen Flächenwidmungsplan in einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht bzw an den VfGH geltend zu machen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Baurecht, Raumordnung, FlächenwidmungsplanEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2017:V37.2016Zuletzt aktualisiert am
21.08.2017