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60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 Z4Leitsatz
Ablehnung der Behandlung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Bestimmungen der Betriebsrats-Wahlordnung betreffend die Verwendung anderer neben einem einheitlichen StimmzettelSpruch
Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.
Begründung
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art139 Abs1 Z4 B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art139 Abs1b B-VG; vgl. VfGH 24.2.2015, G13/2015).Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art139 Abs1 Z4 B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art139 Abs1b B-VG; vergleiche VfGH 24.2.2015, G13/2015).
Der Verfassungsgerichtshof ist in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken beschränkt (vgl. VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).Der Verfassungsgerichtshof ist in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken beschränkt vergleiche , VfSlg 11.580 aus 1987,, 14.044 aus 1995,, 16.674 aus 2002,). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644 aus 1999,, 17.222 aus 2004,).
Der Antrag behauptet die Gesetzwidrigkeit der oben genannten Wortfolgen der Betriebsrats-Wahlordnung 1974, BGBl 319/1974 idF BGBl II 195/2012, mit der Begründung, sie würden gegen Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes (im Folgenden: ArbVG), insbesondere gegen §56 leg.cit., und gegen die Grundsätze der geheimen Wahl verstoßen. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Gesetzwidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Der Antrag behauptet die Gesetzwidrigkeit der oben genannten Wortfolgen der Betriebsrats-Wahlordnung 1974, Bundesgesetzblatt 319 aus 1974, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 195 aus 2012,, mit der Begründung, sie würden gegen Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes (im Folgenden: ArbVG), insbesondere gegen §56 leg.cit., und gegen die Grundsätze der geheimen Wahl verstoßen. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Gesetzwidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat:
Die angefochtenen Wortfolgen in §24 Abs3, Abs5b und Abs7 Betriebsrats-Wahlordnung 1974 regeln die Verwendung anderer Stimmzettel neben einem einheitlichen Stimmzettel oder anstelle eines solchen. §59 Abs1 letzter Satz ArbVG bestimmt, dass kein Anfechtungsgrund vorliegt, wenn bei einer Betriebsratswahl trotz eines aufgelegten einheitlichen Stimmzettels Wahlberechtigte mittels anderer Stimmzettel wählen. Auch wenn der Wahlvorstand die Wahl grundsätzlich mittels eines aufzulegenden einheitlichen Stimmzettels durchzuführen hat, ist §56 Abs2 ArbVG iVm §59 Abs1 letzter Satz ArbVG dahingehend auszulegen, dass daneben auch die Verwendung anderer Stimmzettel zulässig ist. Die angefochtenen Verordnungsbestimmungen sind sohin nicht gesetzwidrig.Die angefochtenen Wortfolgen in §24 Abs3, Abs5b und Abs7 Betriebsrats-Wahlordnung 1974 regeln die Verwendung anderer Stimmzettel neben einem einheitlichen Stimmzettel oder anstelle eines solchen. §59 Abs1 letzter Satz ArbVG bestimmt, dass kein Anfechtungsgrund vorliegt, wenn bei einer Betriebsratswahl trotz eines aufgelegten einheitlichen Stimmzettels Wahlberechtigte mittels anderer Stimmzettel wählen. Auch wenn der Wahlvorstand die Wahl grundsätzlich mittels eines aufzulegenden einheitlichen Stimmzettels durchzuführen hat, ist §56 Abs2 ArbVG in Verbindung mit §59 Abs1 letzter Satz ArbVG dahingehend auszulegen, dass daneben auch die Verwendung anderer Stimmzettel zulässig ist. Die angefochtenen Verordnungsbestimmungen sind sohin nicht gesetzwidrig.
Auch verstößt die Verwendung von nicht amtlichen Stimmzetteln nicht gegen das Gebot der geheimen Wahl (zu Wahlen gemäß Art141 B-VG vgl. VfSlg 6864/1972, 7731/1975, 12.489/1990, 13.090/1992, 14.847/1997; im Übrigen vgl. VfSlg 19.592/2011).Auch verstößt die Verwendung von nicht amtlichen Stimmzetteln nicht gegen das Gebot der geheimen Wahl (zu Wahlen gemäß Art141 B-VG vergleiche VfSlg 6864 aus 1972,, 7731 aus 1975,, 12.489 aus 1990,, 13.090 aus 1992,, 14.847 aus 1997,; im Übrigen vergleiche VfSlg 19.592 aus 2011,).
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 in Verbindung mit §31 letzter Satz VfGG).
Schlagworte
VfGH / Parteiantrag, Arbeitsverfassung, Betriebsrat, Wahlen, Stimmzettel, VfGH / AblehnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2017:V15.2017Zuletzt aktualisiert am
10.07.2017