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24/01 StrafgesetzbuchNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litdLeitsatz
Ablehnung eines Parteiantrags auf Aufhebung einer Regelung des StGB betr schwere Körperverletzung; Zurückweisung des Antrags hinsichtlich von Bestimmungen der StPO mangels Darlegung von Bedenken im EinzelnenRechtssatz
Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung von Wortfolgen in §14 StPO und §258 Abs2 StPO.
Der Antragsteller hat es verabsäumt, im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen das (von ihm zudem fehlinterpretierte) Prinzip der freien Beweiswürdigung (demzufolge die richterliche Überzeugungsbildung ohne feste Beweisregeln auf Grundlage aller für und wider den Angeklagten sprechenden Beweismittel zu erfolgen hat) gegen das Recht auf ein faires Verfahren und gegen die Unschuldsvermutung verstoße.
Ablehnung der Behandlung des Antrags auf Aufhebung einer Wortfolge in §84 Abs1 StGB.
Die bekämpfte Wortfolge "oder ist die Verletzung oder Gesundheitsschädigung an sich schwer" in §84 Abs1 StGB idF BGBl 605/1987 ist mit den herkömmlichen Interpretationsmethoden einer Auslegung zugänglich und daher hinreichend determiniert.Die bekämpfte Wortfolge "oder ist die Verletzung oder Gesundheitsschädigung an sich schwer" in §84 Abs1 StGB in der Fassung Bundesgesetzblatt 605 aus 1987, ist mit den herkömmlichen Interpretationsmethoden einer Auslegung zugänglich und daher hinreichend determiniert.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Strafrecht, Strafprozessrecht, VfGH / Parteiantrag, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / AblehnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2017:G9.2017Zuletzt aktualisiert am
27.07.2017