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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
VfGG §82 Abs3aLeitsatz
Zurückweisung eines Verfahrenshilfeantrags mangels Vorlage eines Nachweises über den rechtzeitigen Antrag auf Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses des VerwaltungsgerichtesRechtssatz
Der Antragsteller übersandte innerhalb der gesetzten Frist (zur Verbesserung) eine gekürzte Ausfertigung des am 16.03.2017 gemäß §29 Abs2 VwGVG mündlich verkündeten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes. Nach §82 Abs3a VfGG ist im Fall der mündlichen Verkündung eines Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes ein Antrag auf Verfahrenshilfe beim VfGH jedoch nur nach rechtzeitiger Antragstellung auf Ausfertigung des Erkenntnisses beim Bundesverwaltungsgericht gemäß §29 Abs4 VwGVG durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig. Ein Nachweis über einen rechtzeitigen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß §29 Abs4 VwGVG ist anzuschließen.
Da dem Antrag auf Verfahrenshilfe kein entsprechender Nachweis angeschlossen war, ist der Antrag zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Mängelbehebung, VfGH / FormerfordernisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2017:E947.2017Zuletzt aktualisiert am
03.08.2017