TE Vfgh Beschluss 2017/6/8 E947/2017

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Veröffentlicht am 08.06.2017
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

VfGG §82 Abs3a
VwGVG §29 Abs2, Abs4
ZPO §63, §66, §84, §85
  1. VfGG § 82 heute
  2. VfGG § 82 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VfGG § 82 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 82 gültig von 17.12.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 82 gültig von 01.01.2014 bis 16.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 82 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VfGG § 82 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VfGG § 82 gültig von 23.12.2006 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2006
  9. VfGG § 82 gültig von 01.01.2004 bis 22.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. VfGG § 82 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  11. VfGG § 82 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  12. VfGG § 82 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1984
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Zurückweisung eines Verfahrenshilfeantrags mangels Vorlage eines Nachweises über den rechtzeitigen Antrag auf Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen die oben angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes.

Mit Verfügung vom 30. März 2017 – zugestellt am 4. Mai 2017 – wurde der Antragsteller gemäß §§66, 84, 85 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen ein vollständiges Vermögensbekenntnis abzugeben, bekannt zu geben, ob der Rechtsanwalt für die Einbringung der Beschwerde allein oder für das gesamte Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beigegeben werden soll sowie die Entscheidung, deren Anfechtung beabsichtigt ist, in Form einer Ausfertigung, Abschrift oder Kopie anzuschließen und den Tag ihrer Zustellung anzugeben bzw. der Erfüllung dieses Auftrages entgegenstehende Hindernisse mitzuteilen.Mit Verfügung vom 30. März 2017 – zugestellt am 4. Mai 2017 – wurde der Antragsteller gemäß §§66, 84, 85 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen ein vollständiges Vermögensbekenntnis abzugeben, bekannt zu geben, ob der Rechtsanwalt für die Einbringung der Beschwerde allein oder für das gesamte Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beigegeben werden soll sowie die Entscheidung, deren Anfechtung beabsichtigt ist, in Form einer Ausfertigung, Abschrift oder Kopie anzuschließen und den Tag ihrer Zustellung anzugeben bzw. der Erfüllung dieses Auftrages entgegenstehende Hindernisse mitzuteilen.

Der Antragsteller übersandte innerhalb der gesetzten Frist eine gekürzte Ausfertigung des am 16. März 2017 gemäß §29 Abs2 VwGVG mündlich verkündeten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes. Nach §82 Abs3a VfGG ist im Fall der mündlichen Verkündung eines Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes ein Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verfassungsgerichtshof jedoch nur nach rechtzeitiger Antragstellung auf Ausfertigung des Erkenntnisses beim Bundesverwaltungsgericht gemäß §29 Abs4 VwGVG durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig. Ein Nachweis über einen rechtzeitigen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß §29 Abs4 VwGVG ist anzuschließen.

Da dem Antrag auf Verfahrenshilfe kein entsprechender Nachweis angeschlossen war, ist der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß §19 Abs3 Z2 lite iVm §82 Abs3a VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Da dem Antrag auf Verfahrenshilfe kein entsprechender Nachweis angeschlossen war, ist der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß §19 Abs3 Z2 lite in Verbindung mit §82 Abs3a VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Mängelbehebung, VfGH / Formerfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2017:E947.2017

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2017
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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