Index
10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
VfGG §82 Abs3aLeitsatz
Zurückweisung eines Verfahrenshilfeantrags mangels Vorlage eines Nachweises über den rechtzeitigen Antrag auf Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses des VerwaltungsgerichtesSpruch
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen die oben angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes.
Mit Verfügung vom 30. März 2017 – zugestellt am 4. Mai 2017 – wurde der Antragsteller gemäß §§66, 84, 85 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen ein vollständiges Vermögensbekenntnis abzugeben, bekannt zu geben, ob der Rechtsanwalt für die Einbringung der Beschwerde allein oder für das gesamte Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beigegeben werden soll sowie die Entscheidung, deren Anfechtung beabsichtigt ist, in Form einer Ausfertigung, Abschrift oder Kopie anzuschließen und den Tag ihrer Zustellung anzugeben bzw. der Erfüllung dieses Auftrages entgegenstehende Hindernisse mitzuteilen.Mit Verfügung vom 30. März 2017 – zugestellt am 4. Mai 2017 – wurde der Antragsteller gemäß §§66, 84, 85 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen ein vollständiges Vermögensbekenntnis abzugeben, bekannt zu geben, ob der Rechtsanwalt für die Einbringung der Beschwerde allein oder für das gesamte Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beigegeben werden soll sowie die Entscheidung, deren Anfechtung beabsichtigt ist, in Form einer Ausfertigung, Abschrift oder Kopie anzuschließen und den Tag ihrer Zustellung anzugeben bzw. der Erfüllung dieses Auftrages entgegenstehende Hindernisse mitzuteilen.
Der Antragsteller übersandte innerhalb der gesetzten Frist eine gekürzte Ausfertigung des am 16. März 2017 gemäß §29 Abs2 VwGVG mündlich verkündeten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes. Nach §82 Abs3a VfGG ist im Fall der mündlichen Verkündung eines Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes ein Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verfassungsgerichtshof jedoch nur nach rechtzeitiger Antragstellung auf Ausfertigung des Erkenntnisses beim Bundesverwaltungsgericht gemäß §29 Abs4 VwGVG durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig. Ein Nachweis über einen rechtzeitigen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß §29 Abs4 VwGVG ist anzuschließen.
Da dem Antrag auf Verfahrenshilfe kein entsprechender Nachweis angeschlossen war, ist der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß §19 Abs3 Z2 lite iVm §82 Abs3a VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Da dem Antrag auf Verfahrenshilfe kein entsprechender Nachweis angeschlossen war, ist der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß §19 Abs3 Z2 lite in Verbindung mit §82 Abs3a VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Mängelbehebung, VfGH / FormerfordernisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2017:E947.2017Zuletzt aktualisiert am
03.08.2017