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37/02 KreditwesenNorm
B-VG Art144 Abs1 / GegenstandslosigkeitLeitsatz
Einstellung des Beschwerdeverfahrens gegen die Versagung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für eine Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) als gegenstandlos; Wegfall der Beschwer infolge Erlassung der Entscheidung über die VorstellungRechtssatz
Durch den Abschluss des Verfahrens über die Vorstellung fiel die Beschwer für die beschwerdeführende Gesellschaft im Hinblick auf die Beschwerde weg. Es ist nämlich auszuschließen, dass nach Erlassung der an die Stelle des Mandatsbescheides tretenden Entscheidung über die Vorstellung die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung im Hinblick auf die Vorstellung noch irgendwelche Rechtsfolgen nach sich ziehen kann. Ab dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Vorstellung selbst besteht insofern kein Rechtsschutzinteresse des Rechtsmittelwerbers mehr, der sich gegen die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wendet. Die Rechtslage ist daher so zu beurteilen, als ob der Beschwerdeführer iSd §86 VfGG klaglos gestellt worden wäre, weshalb die Beschwerde - nach Anhörung der beschwerdeführenden Gesellschaft - als gegenstandslos geworden anzusehen und das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des §86 VfGG einzustellen ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, Beschwer, Kreditwesen, Bankwesen, Sanierung, Vorstellung, Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2017:E2537.2016Zuletzt aktualisiert am
02.08.2017