RS Vwgh 2005/4/15 2004/12/0138

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.04.2005
beobachten
merken

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz
70/01 Schulverwaltung Schulaufsicht
70/08 Privatschulen

Norm

BDG 1979 §208;
BDG 1979 §210;
BSchulAufsG §3 Abs1 Z1;
GehG 1956 §59 Abs1 idF 1977/662;
PrivSchG 1962 §23 Abs5;
PrivSchG 1962 §5 Abs1;

Rechtssatz

Jedes, den Erklärungswert einer Betrauung aufweisende Verhalten müsste einem für die Zuweisung gemäß § 23 Abs. 5 PrivSchG zuständigen Vorgesetzten zurechenbar sein. Hieraus folgt, dass Betrauungen seitens des privaten Schulerhalters für sich allein genommen nicht geeignet wären, die Rechtsfolgen des § 59 Abs. 1 GehG 1956 auszulösen (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 27. März 1996, Zl. 94/12/0051, und vom 2. September 1998, Zl. 95/12/0086). Im vorliegenden Fall wurde dem Landesschulrat für Niederösterreich (LSR) die Bestellung des Beschwerdeführers zum Leiter der Fachschule für Altendienste und Pflegehilfe angezeigt und von diesem mit Bescheid vom 13. September 1996 nicht untersagt. Darüber hinaus wurde ihm seitens des LSR hiefür auch über das Schuljahr 1996/97, in Ansehung dessen die Schulerhalterschaft nach den Bescheidfeststellungen und dem Akteninhalt dunkel bleibt, hinaus eine Leiterzulage angewiesen. Die Gründe hiefür wären von der belangten Behörde zu erforschen gewesen. Hätte - worüber positive oder negative Feststellungen zu treffen gewesen wären - ein Organwalter der gemäß § 23 Abs. 5 PrivSchG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Z. 1 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes zuständigen Schulbehörde sowohl von der Leitertätigkeit des Beschwerdeführers als auch von der tatsächlichen Auszahlung der Dienstzulage (auch über das Schuljahr 1996/97 hinaus) Kenntnis gehabt und diese geduldet, so wäre darin eine schlüssige dienstrechtliche Betrauung gemäß § 59 GehG 1956 (welche von der jedenfalls vom Privatschulerhalter vorzunehmenden Bestellung in die Funktion des Leiters der Privatschule gemäß § 5 Abs. 1 PrivSchG zu unterscheiden ist) zu erblicken gewesen. Diesfalls wäre es aber unzutreffend die Gebührlichkeit der Dienstzulage mit der Begründung zu verneinen, eine wirksame dienstrechtliche Betrauung des Beschwerdeführers mit der entsprechenden Leitungsfunktion liege nicht vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004120138.X04

Im RIS seit

19.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten