RS Vfgh 2017/6/9 E3000/2016 ua

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.06.2017
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
Dublin III-VO vom 26.06.2013, EU 604/2013 Art13 Abs1, Art22 Abs7
AsylG 2005 §5
FremdenpolizeiG 2005 §61
BFA-VG §52 Abs1
VwGVG §7 Abs2, §17
AVG §13 Abs7
  1. BFA-VG § 52 heute
  2. BFA-VG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 52 gültig von 01.07.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2024
  4. BFA-VG § 52 gültig von 01.01.2021 bis 30.06.2025 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 167/2023
  5. BFA-VG § 52 gültig von 01.01.2017 bis 30.09.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2016
  6. BFA-VG § 52 gültig von 01.10.2016 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. BFA-VG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Einstellung der Beschwerdeverfahren betr die Zurückweisung der Asylanträge einer syrischen Familie und Feststellung der Zuständigkeit Kroatiens auf Grund der Zurückziehung der Beschwerden; Unterlassung jeglicher Ermittlungstätigkeit zur Wirksamkeit der abgegebenen Zurückziehungs- bzw Rechtsmittelverzichtserklärungen

Rechtssatz

An einen wirksamen Rechtsmittelverzicht sind strenge Maßstäbe anzulegen, um einen Willensmangel bei seiner Abgabe ausschließen zu können, wobei insbesondere die Kenntnis über die damit verbundenen Rechtsfolgen erforderlich ist (VfSlg 17987/2006 mit Hinweisen auf die Vorjudikatur). Dieser strenge Beurteilungsmaßstab erfordert eine hinreichende Ermittlung der Umstände, unter welchen der Verzicht abgegeben wurde, um dessen Wirksamkeit beurteilen zu können (vgl VfSlg 19843/2014). Dasselbe gilt für die in ihren Rechtswirkungen dem Rechtsmittelverzicht vergleichbare Zurückziehung eines Rechtsmittels. Dieser Prüfmaßstab ist bei Asylwerbern, welche regelmäßig der deutschen Sprache nicht mächtig sind, sehr streng anzusetzen (VfSlg 11171/1986, 12604/1991).An einen wirksamen Rechtsmittelverzicht sind strenge Maßstäbe anzulegen, um einen Willensmangel bei seiner Abgabe ausschließen zu können, wobei insbesondere die Kenntnis über die damit verbundenen Rechtsfolgen erforderlich ist (VfSlg 17987 aus 2006, mit Hinweisen auf die Vorjudikatur). Dieser strenge Beurteilungsmaßstab erfordert eine hinreichende Ermittlung der Umstände, unter welchen der Verzicht abgegeben wurde, um dessen Wirksamkeit beurteilen zu können vergleiche VfSlg 19843 aus 2014,). Dasselbe gilt für die in ihren Rechtswirkungen dem Rechtsmittelverzicht vergleichbare Zurückziehung eines Rechtsmittels. Dieser Prüfmaßstab ist bei Asylwerbern, welche regelmäßig der deutschen Sprache nicht mächtig sind, sehr streng anzusetzen (VfSlg 11171 aus 1986,, 12604 aus 1991,).

In der Beschwerde führen die Beschwerdeführer aus, sie hätten die Beschwerdezurückziehungen und Rechtsmittelverzichte lediglich deshalb unterzeichnet, weil ihnen vom Verein Menschenrechte Östereich gesagt worden sei, sie könnten dadurch eine weitere Begegnung mit der Polizei vermeiden. Die Rechtsfolgen ihrer Erklärungen seien ihnen erst nach einer Rechtsberatung im Rahmen eines von ihnen besuchten Deutschkurses bewusst geworden, weshalb sie ihre Erklärungen am Folgetag zurückgezogen hätten.

Beim Bundesverwaltungsgericht hätten vor dem Hintergrund der Vorjudikatur des VfGH zumindest Zweifel an der Wirksamkeit der Beschwerdezurückziehungen entstehen müssen. Es wäre daher zu prüfen gewesen, ob die Erklärungen der Beschwerdeführer frei von Willensmängeln und in Kenntnis der damit verbundenen Rechtsfolgen abgegeben wurden. Dazu hätte das Bundesverwaltungsgericht Ermittlungen bzw Feststellungen zu treffen gehabt, auf deren Grundlage es die Wirksamkeit der abgegebenen Zurückziehungs- bzw Verzichtserklärungen beurteilen hätte müssen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem entscheidenden Punkt die Aktenlage außer Acht gelassen und in weiterer Folge jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen.

Entscheidungstexte

  • E3000/2016 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 09.06.2017 E3000/2016 ua

Schlagworte

Asylrecht, Fremdenpolizei, Außerlandesbringung, Rechtsmittelverzicht, Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2017:E3000.2016

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2017
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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