TE Vfgh Erkenntnis 2017/6/9 E3000/2016 ua

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.06.2017
beobachten
merken

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
Dublin III-VO vom 26.06.2013, EU 604/2013 Art13 Abs1, Art22 Abs7
AsylG 2005 §5
FremdenpolizeiG 2005 §61
BFA-VG §52 Abs1
VwGVG §7 Abs2, §17
AVG §13 Abs7
  1. BFA-VG § 52 heute
  2. BFA-VG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 52 gültig von 01.07.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2024
  4. BFA-VG § 52 gültig von 01.01.2021 bis 30.06.2025 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 167/2023
  5. BFA-VG § 52 gültig von 01.01.2017 bis 30.09.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2016
  6. BFA-VG § 52 gültig von 01.10.2016 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. BFA-VG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Einstellung der Beschwerdeverfahren betr die Zurückweisung der Asylanträge einer syrischen Familie und Feststellung der Zuständigkeit Kroatiens auf Grund der Zurückziehung der Beschwerden; Unterlassung jeglicher Ermittlungstätigkeit zur Wirksamkeit der abgegebenen Zurückziehungs- bzw Rechtsmittelverzichtserklärungen

Spruch

I.römisch eins.
Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Beschluss im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Beschluss im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt Nr 390 aus 1973,) verletzt worden.

Der Beschluss wird aufgehoben.

II.römisch zwei.
Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihrer Rechtsvertreterin die mit € 2.616,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I.       Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahrenrömisch eins. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1.       Die Beschwerdeführer sind syrische Staatsangehörige. Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin, die 2015 geborene Drittbeschwerdeführerin ist die gemeinsame Tochter des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, der 2016 geborene Viertbeschwerdeführer ist deren Sohn. Am 11. Februar 2016 stellten die Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei sie im Rahmen der wenige Tage später durchgeführten Erstbefragungen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes angaben, sie seien über die sogenannte "Balkanroute" (also über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien) nach Österreich gelangt.

2.       Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) übermittelte am 3. April 2016 Aufnahmeersuchen hinsichtlich der Beschwerdeführer an Kroatien, auf die die kroatische Dublinbehörde nicht reagierte. Nach Ablauf der zweimonatigen Frist des Art22 Abs7 der Verordnung (EU) Nr 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden Dublin III-VO), ABl. 2013 L 180, 31, ging das BFA von der Zuständigkeit Kroatiens gemäß Art13 Abs1 dieser Verordnung aus. Mit Bescheiden vom 7. September 2016 wies das BFA im Hinblick darauf die Anträge nach §5 Abs1 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl I 100 in der geltenden Fassung, als unzulässig zurück und ordnete gemäß §61 Abs1 Z1 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl I 100 in der geltenden Fassung, die Außerlandesbringung der Beschwerdeführer nach Kroatien an.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) übermittelte am 3. April 2016 Aufnahmeersuchen hinsichtlich der Beschwerdeführer an Kroatien, auf die die kroatische Dublinbehörde nicht reagierte. Nach Ablauf der zweimonatigen Frist des Art22 Abs7 der Verordnung (EU) Nr 604 aus 2013, zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden Dublin III-VO), Amtsblatt 2013 L 180, 31, ging das BFA von der Zuständigkeit Kroatiens gemäß Art13 Abs1 dieser Verordnung aus. Mit Bescheiden vom 7. September 2016 wies das BFA im Hinblick darauf die Anträge nach §5 Abs1 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt , römisch eins 100 in der geltenden Fassung, als unzulässig zurück und ordnete gemäß §61 Abs1 Z1 des Fremdenpolizeigesetzes, Bundesgesetzblatt , römisch eins 100 in der geltenden Fassung, die Außerlandesbringung der Beschwerdeführer nach Kroatien an.

3.       Mit Verfahrensanordnungen, ebenfalls vom 7. September 2016, teilte das BFA den Beschwerdeführern gemäß §52 Abs1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 70/2015, mit, dass ihnen der Verein Menschenrechte Österreich (in der Folge: VMÖ) als Rechtsberater zur Seite gestellt werde. Am 16. September 2016 erhoben die Beschwerdeführer mit Unterstützung dieses Vereins Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in der sie unter anderem vorbrachten, dass die "flüchtlingsrechtlichen Gewährleistungen und die Verfahrenspraxis" in Kroatien nicht an die geforderten unions- und völkerrechtlichen Standards heranreichen würden und systematische Mängel des Asylverfahrens in Kroatien bestünden.3. Mit Verfahrensanordnungen, ebenfalls vom 7. September 2016, teilte das BFA den Beschwerdeführern gemäß §52 Abs1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015,, mit, dass ihnen der Verein Menschenrechte Österreich (in der Folge: VMÖ) als Rechtsberater zur Seite gestellt werde. Am 16. September 2016 erhoben die Beschwerdeführer mit Unterstützung dieses Vereins Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in der sie unter anderem vorbrachten, dass die "flüchtlingsrechtlichen Gewährleistungen und die Verfahrenspraxis" in Kroatien nicht an die geforderten unions- und völkerrechtlichen Standards heranreichen würden und systematische Mängel des Asylverfahrens in Kroatien bestünden.

4.       In den Verwaltungsakten befinden sich mit 5. Oktober 2016 datierte Zurückziehungen der Beschwerden, in denen die Beschwerdeführer erklären, dass sie mit einer Überstellung im Rahmen des Dublin-Konsultationsverfahrens einverstanden seien. Der Inhalt sei ihnen von einer – namentlich genannten – sprachkundigen Vertrauensperson (Mitarbeiter des VMÖ) erklärt worden. Mit einem weiteren Formular vom selben Tag bevollmächtigten die Beschwerdeführer den VMÖ zur "logistischen Unterstützung der Überstellung" nach Kroatien. Schließlich unterfertigten die Beschwerdeführer auch noch einen Rechtsmittelverzicht. Die Formulare für die Minderjährigen sind vom Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin unterfertigt. Die Beschwerdezurückziehungen und die Rechtsmittelverzichte wurden dem BFA von einem Mitarbeiter des VMÖ per Email übermittelt, welches mit 5. Oktober 2016, 11:50 Uhr datiert ist. In den Verwaltungsakten befindet sich ferner ein Email vom 6. Oktober 2016, 13:05 Uhr, in welchem erklärt wurde, dass die Beschwerdeführer nicht mehr "rückkehrwillig" seien.

5.       In der Folge stellte das Bundesverwaltungsgericht die Verfahren auf Grund der Zurückziehung der Beschwerden mit dem angefochtenen Beschluss ein.

6.       Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere im Recht auf ein faires Verfahren, behauptet und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Beschlusses beantragt wird.

Begründend wird hinsichtlich der Verletzung im Recht auf ein faires Verfahren im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Die Beschwerdezurückziehungen, welche zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens geführt haben, seien nicht frei von Willensmängeln, unter Druck und ohne Kenntnis der Rechtsfolgen abgegeben worden. Die Beschwerdeführer seien vor Abgabe des Rechtsmittelverzichts nicht ausreichend über die damit verbundenen Rechtsfolgen aufgeklärt worden. Zudem sei insofern Druck auf sie ausgeübt worden, als man ihnen mitgeteilt habe, sie würden einer weiteren Begegnung mit der Polizei entgehen, wenn sie die vorgelegten Schreiben (Beschwerdezurückziehungen bzw. Rechtsmittelverzichte) unterzeichnen. Erst durch ein Gespräch mit einer Rechtsberaterin in einem von den Beschwerdeführern besuchten Deutschkurs seien ihnen die Konsequenzen der abgegebenen Erklärungen bewusst geworden, weshalb sie ihre Unterschriften wieder zurückgezogen hätten. Die Einstellung des Verfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht sei mangels Rechtswirksamkeit der Beschwerdezurückziehungen daher zu Unrecht erfolgt.

7.       Das BVwG legte die Verwaltungs- und Gerichtsakten vor. Im Übrigen haben weder das BFA noch das BVwG eine Äußerung zur Beschwerde erstattet.

II.      Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage

Die im vorliegenden Fall maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

1.       Die maßgeblichen Bestimmungen des VwGVG lauten wie folgt:

"Beschwerderecht und Beschwerdefrist

§7. […]

(2) Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

[…]

Anzuwendendes Recht

§17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art130 Abs1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte."§17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art130 Abs1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§1 bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte."

2.       Der auf Grund §17 VwGVG anzuwendende §13 Abs7 AVG lautet:

"Anbringen

§13. […]

(7) Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

[…]"

III.    Erwägungenrömisch drei. Erwägungen

1.       Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.

2.       Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.2. Nach der mit VfSlg 13.836 aus 1994, beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg 14.650 aus 1996, und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080 aus 2001, und 17.026 aus 2003,) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.

Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg.cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl. zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s. etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg.cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht vergleiche zB VfSlg 16.214 aus 2001,), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, stehend erscheinen ließe (s. etwa VfSlg 14.393 aus 1995,, 16.314 aus 2001,) oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451 aus 1999,, 16.297 aus 2001,, 16.354 aus 2001, sowie 18.614 aus 2008,).

Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,).

3.       Ein solcher Fehler ist dem Bundesverwaltungsgericht unterlaufen, indem es den Akteninhalt außer Acht gelassen und hinsichtlich der Wirksamkeit der Beschwerdezurückziehungen jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat:

An einen wirksamen Rechtsmittelverzicht sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes strenge Maßstäbe anzulegen, um einen Willensmangel bei seiner Abgabe ausschließen zu können, wobei insbesondere die Kenntnis über die damit verbundenen Rechtsfolgen erforderlich ist (VfSlg 17.987/2006 mit Hinweisen auf die Vorjudikatur). Dieser strenge Beurteilungsmaßstab erfordert eine hinreichende Ermittlung der Umstände, unter welchen der Verzicht abgegeben wurde, um dessen Wirksamkeit beurteilen zu können (vgl. VfSlg 19.843/2014). Dasselbe gilt für die in ihren Rechtswirkungen dem Rechtsmittelverzicht vergleichbare Zurückziehung eines Rechtsmittels. Dieser Prüfmaßstab ist bei Asylwerbern, welche regelmäßig der deutschen Sprache nicht mächtig sind, sehr streng anzusetzen (VfSlg 11.171/1986, 12.604/1991). An einen wirksamen Rechtsmittelverzicht sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes strenge Maßstäbe anzulegen, um einen Willensmangel bei seiner Abgabe ausschließen zu können, wobei insbesondere die Kenntnis über die damit verbundenen Rechtsfolgen erforderlich ist (VfSlg 17.987 aus 2006, mit Hinweisen auf die Vorjudikatur). Dieser strenge Beurteilungsmaßstab erfordert eine hinreichende Ermittlung der Umstände, unter welchen der Verzicht abgegeben wurde, um dessen Wirksamkeit beurteilen zu können vergleiche VfSlg 19.843 aus 2014,). Dasselbe gilt für die in ihren Rechtswirkungen dem Rechtsmittelverzicht vergleichbare Zurückziehung eines Rechtsmittels. Dieser Prüfmaßstab ist bei Asylwerbern, welche regelmäßig der deutschen Sprache nicht mächtig sind, sehr streng anzusetzen (VfSlg 11.171 aus 1986,, 12.604 aus 1991,).

Mit dem in den Gerichtsakten befindlichen Email vom 6. Oktober 2016 hat jener Mitarbeiter des VMÖ, der am Vortag ebenfalls per Email die von den Beschwerdeführern unterfertigten Zurückziehungen der an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Beschwerden bzw. Rechtsmittelverzichte an das BFA übermittelt hatte, diesem mitgeteilt, dass die Beschwerdeführer "nicht mehr rückkehrwillig" seien. In der Beschwerde führen die Beschwerdeführer dazu näher aus, sie hätten die Beschwerdezurückziehungen und Rechtsmittelverzichte lediglich deshalb unterzeichnet, weil ihnen vom VMÖ gesagt worden sei, sie könnten dadurch eine weitere Begegnung bzw. einen weiteren Kontakt mit der Polizei vermeiden. Die Rechtsfolgen ihrer Erklärungen seien ihnen erst nach einer Rechtsberatung im Rahmen eines von ihnen besuchten Deutschkurses bewusst geworden, weshalb sie ihre Erklärungen am Folgetag zurückgezogen hätten.

Im Hinblick auf das Email vom 6. Oktober 2016 hätten beim Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund der Vorjudikatur des Verfassungsgerichtshofes zumindest Zweifel an der Wirksamkeit der Beschwerdezurückziehungen entstehen müssen. Es wäre daher zu prüfen gewesen, ob die Erklärungen der Beschwerdeführer frei von Willensmängeln und in Kenntnis der damit verbundenen Rechtsfolgen abgegeben wurden. Dazu hätte das Bundesverwaltungsgericht Ermittlungen bzw. Feststellungen zu treffen gehabt, auf deren Grundlage es die Wirksamkeit der abgegebenen Zurückziehungs- bzw. Verzichtserklärungen beurteilen hätte müssen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem entscheidenden Punkt die Aktenlage außer Acht gelassen und in weiterer Folge jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen. Dadurch hat es Willkür geübt (vgl. dazu wiederum die vorzitierten Erkenntnisse).Im Hinblick auf das Email vom 6. Oktober 2016 hätten beim Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund der Vorjudikatur des Verfassungsgerichtshofes zumindest Zweifel an der Wirksamkeit der Beschwerdezurückziehungen entstehen müssen. Es wäre daher zu prüfen gewesen, ob die Erklärungen der Beschwerdeführer frei von Willensmängeln und in Kenntnis der damit verbundenen Rechtsfolgen abgegeben wurden. Dazu hätte das Bundesverwaltungsgericht Ermittlungen bzw. Feststellungen zu treffen gehabt, auf deren Grundlage es die Wirksamkeit der abgegebenen Zurückziehungs- bzw. Verzichtserklärungen beurteilen hätte müssen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem entscheidenden Punkt die Aktenlage außer Acht gelassen und in weiterer Folge jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen. Dadurch hat es Willkür geübt vergleiche dazu wiederum die vorzitierten Erkenntnisse).

IV.      Ergebnisrömisch vier. Ergebnis

1.       Die Beschwerdeführer sind somit durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.

2.       Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.

3.       Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

4.       Die Kostenentscheidung beruht auf §88a Abs1 iVm §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 523,20 enthalten.4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88a Abs1 in Verbindung mit §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 523,20 enthalten.

Schlagworte

Asylrecht, Fremdenpolizei, Außerlandesbringung, Rechtsmittelverzicht, Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2017:E3000.2016

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2017
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten