TE Vfgh Beschluss 2017/6/9 E1514/2017

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Veröffentlicht am 09.06.2017
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
ZPO §86a Abs2
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZPO § 86a heute
  2. ZPO § 86a gültig ab 01.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen einen Beschluss des VfGH nach Zurückweisung früherer gleichartiger Beschwerden und Anträge mangels Legitimation; keine Genehmigung durch den für den Einschreiter gerichtlich bestellten Sachwalter; Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte bzw vorgebrachter Behauptungen; Hinweis auf die Nichtbehandlung weiterer derartiger Eingaben

Spruch

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

1. Für die Einschreiterin wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Graz-Ost vom 3. Jänner 2017, 232 P 150/15s, eine Sachwalterin bestellt, die unter anderem die Vertretung der Einschreiterin vor Gericht zu besorgen hat.

2. Mit Beschluss vom 24. Februar 2017, E3326/2016, wies der Verfassungsgerichtshof mehrere Anträge, welche die Einschreiterin auf Art138, 139, 140, 142, 143 und 144 B-VG stützte, mangels Legitimation zurück. Dabei wurden von der Einschreiterin im Laufe dieses Verfahrens mehr als 800 Seiten an Schriftsätzen und Beilagen eingebracht.

3. Mit Eingabe vom 3. Mai 2017 wandte sich die Einschreiterin neuerlich mit einem umfassenden Konvolut an Schreiben an den Verfassungsgerichtshof. Die verworrenen Angaben enthalten eine Bezugnahme auf Art138 und 148 B-VG, dem Vorbringen kann aber weder der zugrunde liegende Sachverhalt noch der bekämpfte Rechtsakt oder die behauptete Rechtsverletzung eindeutig entnommen werden.

4. Nach §86a Abs2 ZPO ist ein Schriftsatz zurückzuweisen, wenn er "aus verworrenen, unklaren, sinn- oder zwecklosen Ausführungen" besteht "und […] das Begehren nicht erkennen" lässt, oder "sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen" erschöpft.

Der vorliegende Schriftsatz entspricht dem Tatbestand des §86a Abs2 ZPO: Der Verfassungsgerichtshof hat bereits die Anträge der Einschreiterin zu E3326/2016 zurückgewiesen. Die vorliegende Eingabe ist erneut unklar und verworren. Die Einschreiterin wiederholt damit ihre Anträge, hinsichtlich derer bereits eine zurückweisende Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes ergangen ist. Gemäß §35 Abs1 VfGG iVm §86a Abs1 letzter Satz und §86a Abs2 ZPO wird die Einschreiterin darauf hingewiesen, dass weitere derartige Anträge oder Eingaben ohne inhaltliche Behandlung zu den Akten genommen werden.Der vorliegende Schriftsatz entspricht dem Tatbestand des §86a Abs2 ZPO: Der Verfassungsgerichtshof hat bereits die Anträge der Einschreiterin zu E3326/2016 zurückgewiesen. Die vorliegende Eingabe ist erneut unklar und verworren. Die Einschreiterin wiederholt damit ihre Anträge, hinsichtlich derer bereits eine zurückweisende Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes ergangen ist. Gemäß §35 Abs1 VfGG in Verbindung mit §86a Abs1 letzter Satz und §86a Abs2 ZPO wird die Einschreiterin darauf hingewiesen, dass weitere derartige Anträge oder Eingaben ohne inhaltliche Behandlung zu den Akten genommen werden.

5. Die Anträge sind daher zurückzuweisen.

Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2017:E1514.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2024
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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