RS Vwgh 2005/4/15 2004/12/0187

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Veröffentlicht am 15.04.2005
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §16 Abs1;
GehG 1956 §17b Abs1 idF 1972/214;

Rechtssatz

Die Anordnung von Dienst während der so genannten "Stehzeiten" könnte nur dann angenommen werden, wenn dem Beamten nicht nur das in § 17b Abs. 1 erster Halbsatz GehG 1956 umschriebene, sondern darüber hinaus ein (sonstiges) dienstliches Verhalten (allenfalls auch im Sinne des zweiten Halbsatzes dieser Bestimmung) angeordnet worden wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004120187.X02

Im RIS seit

30.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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