TE Vfgh Beschluss 2017/6/13 E562/2017

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Veröffentlicht am 13.06.2017
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Index

L2 Dienstrecht
L2200 Landesbedienstete

Norm

B-VG Art144 Abs2
Sbg Landes-BeamtenG 1987 §12, §12d
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Ablehnung der Behandlung der Beschwerde eines Landesbeamten wegen Nichtanrechnung gesetzlich vorgesehener Ruhepausen auf die Dienstzeit und mangels Abgeltung dieser Zeiten als angeordnete Mehrdienstleistungen

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Begründung

Begründung

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art144 Abs2 B-VG).

Die Beschwerde behauptet die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 B-VG, Art2 StGG) sowie auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG, Art1 1. ZPEMRK). Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu diesen Rechten lässt ihr Vorbringen die behaupteten Rechtsverletzungen, aber auch die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Bundesrechtslage (VwGH 21.1.2016, Ra 2015/12/0051) als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Soweit sich der Beschwerdeführer durch das Sbg. LGBl 45/2016 im Vertrauensschutz verletzt erachtet, ist jedenfalls nicht hervorgekommen, dass mit der authentischen Interpretation (vgl. zur authentischen Interpretation: VfSlg 11.869/1988, 17.340/2004, 19.840/2013; VfGH 22.9.2014, G103/2013) der §§12 und 12d Salzburger Landesbeamtengesetz durch LGBl 45/2016 eine Änderung gegenüber der auf Grund der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen geübten Vollzugspraxis (auf die der Verwaltungsgerichtshof in der Entscheidung 21.1.2016, Ra 2015/12/0051, abstellt; vgl. den Erlass 6.09 "Dienstzeit im Amt der Landesregierung mit automationsunterstützter Erfassung") eingetreten ist (vgl. VfSlg 15.319/1998 mwN, 16.764/2002; VfGH 2.7.2016, G450/2015 ua.). Die Beschwerde behauptet die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 B-VG, Art2 StGG) sowie auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG, Art1 1. ZPEMRK). Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu diesen Rechten lässt ihr Vorbringen die behaupteten Rechtsverletzungen, aber auch die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Bundesrechtslage (VwGH 21.1.2016, Ra 2015/12/0051) als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Soweit sich der Beschwerdeführer durch das Sbg. Landesgesetzblatt 45 aus 2016, im Vertrauensschutz verletzt erachtet, ist jedenfalls nicht hervorgekommen, dass mit der authentischen Interpretation vergleiche zur authentischen Interpretation: VfSlg 11.869 aus 1988,, 17.340 aus 2004,, 19.840 aus 2013,; VfGH 22.9.2014, G103/2013) der §§12 und 12d Salzburger Landesbeamtengesetz durch Landesgesetzblatt 45 aus 2016, eine Änderung gegenüber der auf Grund der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen geübten Vollzugspraxis (auf die der Verwaltungsgerichtshof in der Entscheidung 21.1.2016, Ra 2015/12/0051, abstellt; vergleiche den Erlass 6.09 "Dienstzeit im Amt der Landesregierung mit automationsunterstützter Erfassung") eingetreten ist vergleiche VfSlg 15.319 aus 1998, mwN, 16.764 aus 2002,; VfGH 2.7.2016, G450/2015 ua.).

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (§19 Abs4 iVm §31 letzter Satz VfGG).Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (§19 Abs4 in Verbindung mit §31 letzter Satz VfGG).

Schlagworte

VfGH / Ablehnung, Dienstrecht, Auslegung authentische

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2017:E562.2017

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2017
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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