TE Vfgh Erkenntnis 2017/6/13 E1837/2015

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Veröffentlicht am 13.06.2017
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Index

L9210 Behindertenhilfe, Chancengleichheit, Rehabilitation

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses im Anlassfall

Spruch

I.römisch eins.
Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung von gesetzwidrigen Verordnungsbestimmungen in seinen Rechten verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II.römisch zwei.
Das Land Steiermark ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I.       Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahrenrömisch eins. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1.       Der Beschwerdeführer leidet seit seiner Geburt an einer schweren Erkrankung. Auf Anregung der Mutter des Beschwerdeführers wurde deshalb mit Beschluss des Bezirksgerichtes Graz-West vom 24. September 2014 für ihren Sohn eine Sachwalterin für alle Angelegenheiten iSd §268 Abs3 Z3 ABGB bestellt.

1.1.    Der Beschwerdeführer wird sowohl im eigenen Familienverband als auch von professionellen Pflegepersonen betreut. Dabei fallen nach Angaben seiner Eltern monatlich Kosten iHv € 1.700,– an, die größtenteils medizinischer Natur sind oder auf spezielle Nahrungsmittel und Heilbehelfe entfallen. Damit der Beschwerdeführer Arzt- und Krankenhaustermine wahrnehmen kann, benötigt er zudem Begleitpersonen und auch eine Kommunikationshilfe für Gespräche mit dem medizinischen Personal. Auch kann der Beschwerdeführer ohne persönliche Assistenz nicht am gesellschaftlichen Leben teilnehmen und etwa Freizeitaktivitäten oder Ausflüge unternehmen. Mit Schriftsatz vom 28. Juli 2014 stellte der Beschwerdeführer beim Bürgermeister der Stadt Graz den Antrag, ihm die Leistung eines "Persönlichen Budgets" gemäß §22a Steiermärkisches Behindertengesetz (im Folgenden: StBHG) zu gewähren, damit er eine derartige persönliche Assistenz finanzieren könne und ihm ein selbstbestimmtes Leben ermöglicht werde.

1.2.    Mit Bescheid vom 30. Oktober 2014 wies der Bürgermeister der Stadt Graz diesen Antrag ab. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Erkenntnis vom 24. Juli 2015 ab.

2.       Dagegen richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der eine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und eine Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, nämlich der Punkte 1.2. und 2.1. der Anlage 1 VII.A. der LEVO-StBHG 2015 behauptet wird. Inhaltlich führt die Beschwerde aus, dass §22a StBHG – anders als die genannten Punkte der LEVO-StBHG 2015 – weder eine Personal-, Organisations-, Anleitungs- und Finanzkompetenz noch die Geschäftsfähigkeit des jeweiligen Leistungsbeziehers verlange und die Verordnung aus diesem Grund gesetzwidrig sei.2. Dagegen richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der eine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und eine Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, nämlich der Punkte 1.2. und 2.1. der Anlage 1 römisch sieben.A. der LEVO-StBHG 2015 behauptet wird. Inhaltlich führt die Beschwerde aus, dass §22a StBHG – anders als die genannten Punkte der LEVO-StBHG 2015 – weder eine Personal-, Organisations-, Anleitungs- und Finanzkompetenz noch die Geschäftsfähigkeit des jeweiligen Leistungsbeziehers verlange und die Verordnung aus diesem Grund gesetzwidrig sei.

3.       Die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat die Gerichtsakten vorgelegt und von der Erstattung einer Gegenschrift abgesehen.

II.      Erwägungenrömisch zwei. Erwägungen

1.       Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 Z2 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Abschnittes "Persönliches Budget (PERS BUD) VII.A." in der Anlage 1 der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. Dezember 2014 über die Festlegung von Leistungen und Leistungsentgelten sowie Kostenzuschüssen nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz (StBHG Leistungs- und Entgeltverordnung 2015; LEVO-StBHG 2015), LGBl für Steiermark 2/2015 idF LGBl für Steiermark 19/2015, ein. Mit Erkenntnis vom 13. Juni 2017, V71/2016, hob er in der Anlage 1 der genannten Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung Punkt 1.2. (mit der Überschrift Zielgruppe) sowie in Punkt 2.1. die Wortfolge "Finanzkompetenz: Befähigung über die finanziellen Mittel verfügen zu können" als gesetzwidrig auf.1. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 Z2 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Abschnittes "Persönliches Budget (PERS BUD) römisch sieben.A." in der Anlage 1 der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. Dezember 2014 über die Festlegung von Leistungen und Leistungsentgelten sowie Kostenzuschüssen nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz (StBHG Leistungs- und Entgeltverordnung 2015; LEVO-StBHG 2015), LGBl für Steiermark 2 aus 2015, in der Fassung LGBl für Steiermark 19 aus 2015,, ein. Mit Erkenntnis vom 13. Juni 2017, V71/2016, hob er in der Anlage 1 der genannten Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung Punkt 1.2. (mit der Überschrift Zielgruppe) sowie in Punkt 2.1. die Wortfolge "Finanzkompetenz: Befähigung über die finanziellen Mittel verfügen zu können" als gesetzwidrig auf.

2.       Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat gesetzwidrige Verordnungsbestimmungen angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

III.    Ergebnisrömisch drei. Ergebnis

1.       Der Beschwerdeführer wurde somit durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung von gesetzwidrigen Verordnungsbestimmungen in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg 10.515/1985).1. Der Beschwerdeführer wurde somit durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung von gesetzwidrigen Verordnungsbestimmungen in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg 10.515 aus 1985,).

2.       Das Erkenntnis war daher aufzuheben.

3.       Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

4.       Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 436,– sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 240,– enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlassfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2017:E1837.2015

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2017
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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