Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, AuskunftspflichtNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litcLeitsatz
Neuerliche Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung näher bezeichneter Bestimmungen des GesundheitstelematikG 2012 betreffend die Speicherung von Gesundheitsdaten im ELGA-System angesichts pauschal vorgetragener BedenkenRechtssatz
Auch der vorliegende Antrag (vgl G330/2015, B v 13.10.2016) enthält eine wiederholte Auflistung von angefochtenen Bestimmungen unter Einfügung von - wenn auch über mehrere Seiten - pauschal vorgetragenen Bedenken ob ihrer Verfassungsmäßigkeit. Dies entspricht nicht dem Erfordernis des §62 Abs1 VfGG, die jeweiligen Bedenken den verschiedenen Aufhebungsbegehren zuzuordnen.Auch der vorliegende Antrag vergleiche G330/2015, B v 13.10.2016) enthält eine wiederholte Auflistung von angefochtenen Bestimmungen unter Einfügung von - wenn auch über mehrere Seiten - pauschal vorgetragenen Bedenken ob ihrer Verfassungsmäßigkeit. Dies entspricht nicht dem Erfordernis des §62 Abs1 VfGG, die jeweiligen Bedenken den verschiedenen Aufhebungsbegehren zuzuordnen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Datenschutz, VfGH / Individualantrag, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / BedenkenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2017:G36.2017Zuletzt aktualisiert am
13.07.2017