Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, AuskunftspflichtNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litcLeitsatz
Neuerliche Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung näher bezeichneter Bestimmungen des GesundheitstelematikG 2012 betreffend die Speicherung von Gesundheitsdaten im ELGA-System angesichts pauschal vorgetragener BedenkenSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
I. Antrag und Vorverfahrenrömisch eins. Antrag und Vorverfahren
1. Der Antragsteller, ein Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, begehrt mit seinem auf Art140 Abs1 Z1 litc B-VG gestützten Antrag, §13 Abs2, §13 Abs3 Z4, §13 Abs7, §20 Abs1, Abs2, den ersten Satz des Abs3, Abs4, Abs5, §21 Abs2 sowie §27 Abs3 erster Satz Gesundheitstelematikgesetz 2012-GTelG 2012, BGBl I 111/2012, als verfassungswidrig aufzuheben.1. Der Antragsteller, ein Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, begehrt mit seinem auf Art140 Abs1 Z1 litc B-VG gestützten Antrag, §13 Abs2, §13 Abs3 Z4, §13 Abs7, §20 Abs1, Abs2, den ersten Satz des Abs3, Abs4, Abs5, §21 Abs2 sowie §27 Abs3 erster Satz Gesundheitstelematikgesetz 2012-GTelG 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, 111 aus 2012,, als verfassungswidrig aufzuheben.
2. In seinem Antrag zur Anfechtung von Bestimmungen des Gesundheitstelematikgesetzes gibt der Antragsteller in Abschnitt B die angefochtenen Gesetzesbestimmungen und in Abschnitt C ihren Inhalt zusammengefasst wieder. Er führt in diesem Abschnitt u.a. aus (Wiedergabe ohne die Hervorhebungen im Original):
"Speicherung / Vernetzung / Verwendung / Zugriff:
Zustimmung zur Datenspeicherung- und Weitergabe:
Verwendung der Gesundheitsdaten:
Nicht 'personenbezogene' Verwendung erlaubt:
3. In der Folge enthält der Antrag einen Überblick über die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zum Datenschutzgesetz und führt aus, dass in die Rechtsstellung des Antragsstellers als Eigentümer seiner Ordination eingegriffen werde und dass die angefochtenen Bestimmungen ihn als Facharzt mit hohen Investitionskosten wesentlich belasteten.
4. Unter der Überschrift "Aufhebungsgründe wegen Verfassungswidrigkeit" führt der Antragsteller Folgendes aus:
"Verletzung von §1 DSG, Art8 EMRK
5. Der Antrag enthält danach Ausführungen zur Frage von Patientenrechten und budgetären Vorteilen oder Einsparungen durch die Elektronische Gesundheitsakte. Der Antragsteller führt insbesondere aus, dass die opt-out Regelungen, die zwar die angefochtenen Bestimmungen einschränkten, nicht das gelindeste Mittel für einen zulässigen Eingriff in das Recht auf Datenschutz seien und dass überdies jedenfalls verfassungsrechtlich unzulässige Eingriffe in das Recht auf Eigentum und auf Erwerbsausübungsfreiheit vorliegen würden. Zur behaupteten Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Datenschutz bringt der Antragsteller in der "Zusammenfassung" des Antrags schließlich Folgendes vor:
6. Zur behaupteten Verletzung des Grundrechts auf Schutz des Eigentums führt der Antragsteller aus:
"Verletzung des Grundrechts auf Schutz des Eigentums
Auswirkungen der Speicher- und Einsichtspflicht:
Inadäquate und unverhältnismäßige Belastung:
(225) Außerdem: In erster Linie besteht ein immer privates Interesse der Patienten an ihrer Gesundheitsversorgung. Die Belastungen durch die angefochtenen Bestimmungen sollen (angeblich) zum Vorteil der Patienten normiert worden sein. Daraus folgt aber, dass ELGA Gesundheitsdiensteanbieter zum (angeblichen) Vorteil der (privaten) Interessen der Patienten einseitig (und ohne tatsächlich bestehende[s] öffentliches Interesse) belastet werden, dass also der Eigentumseingriff inadäquat ist und nicht gerechtfertigt werden kann.
7. Die behauptete Verletzung des Grundrechts auf Freiheit der Erwerbsausübung wird folgendermaßen begründet:
"Verletzung des Grundrechts auf Freiheit der Erwerbsausübung
8. Ausschließlich zu der Bestimmung des §27 Abs3 erster Satz GTelG enthält der Antrag in Abschnitt D – außer der neuerlichen Wiedergabe der Bestimmung – konkret zugeordnete Ausführungen zur direkten Betroffenheit des Antragstellers als Facharzt und als Patient und zur behaupteten Verletzung des Art18 B-VG.
9. Im abschließenden Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Bestimmungen werden diese unter Abschnitt E neuerlich wörtlich wiedergegeben.
10. Die Bundesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie beantragt, den Antrag als unzulässig zurückzuweisen, in eventu auszusprechen, dass die angefochtenen Bestimmungen nicht als verfassungswidrig aufgehoben werden. Zu den Prozessvoraussetzungen führt die Bundesregierung ua. Folgendes aus:
"2. Zur Darlegung der Bedenken:
2.1. Gemäß §62 Abs1 zweiter Satz VfGG hat der Antrag, ein Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben, die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes sprechenden Bedenken im Einzelnen darzulegen. Dieses Erfordernis ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nur dann erfüllt, wenn die Gründe der behaupteten Verfassungswidrigkeit — in überprüfbarer Art— präzise ausgebreitet werden, dh. dem Antrag mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen ist, mit welcher Verfassungsbestimmung die bekämpfte Gesetzesstelle in Widerspruch stehen soll und welche Gründe für diese Annahme sprechen (vgl. VfSlg 11.150/1986, 11.888/1988, 13.710/1994, 13.851/1994 und 14.802/1997). Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes, pauschal vorgetragene Bedenken einzelnen Bestimmungen zuzuordnen und so — gleichsam stellvertretend — das Vorbringen für den Antragsteller zu präzisieren (vgl. VfSlg 17.099/2003, 17.102/2004, mwN).2.1. Gemäß §62 Abs1 zweiter Satz VfGG hat der Antrag, ein Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben, die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes sprechenden Bedenken im Einzelnen darzulegen. Dieses Erfordernis ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nur dann erfüllt, wenn die Gründe der behaupteten Verfassungswidrigkeit — in überprüfbarer Art— präzise ausgebreitet werden, dh. dem Antrag mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen ist, mit welcher Verfassungsbestimmung die bekämpfte Gesetzesstelle in Widerspruch stehen soll und welche Gründe für diese Annahme sprechen vergleiche VfSlg 11.150 aus 1986,, 11.888 aus 1988,, 13.710 aus 1994,, 13.851 aus 1994, und 14.802 aus 1997,). Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes, pauschal vorgetragene Bedenken einzelnen Bestimmungen zuzuordnen und so — gleichsam stellvertretend — das Vorbringen für den Antragsteller zu präzisieren vergleiche , VfSlg 17.099 aus 2003,, 17.102 aus 2004,, mwN).
2.2. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 13. Oktober 2016, G330/2015, zum Antrag desselben Antragstellers ausgesprochen hat, genügt es den Anforderungen des §62 Abs1 VfGG nicht, wenn ein Antragsteller, der seine verfassungsrechtlichen Bedenken gleichzeitig in seiner Eigenschaft als Arzt und als Patient geltend macht, bei einem derart komplexen Antrag keine genaue Zuordnung vornimmt, in welcher Eigenschaft bezogen auf welche Bestimmungen er welche verfassungsrechtlichen Bedenken geltend macht (vgl. Rz 53 des oz. Beschlusses).2.2. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 13. Oktober 2016, G330/2015, zum Antrag desselben Antragstellers ausgesprochen hat, genügt es den Anforderungen des §62 Abs1 VfGG nicht, wenn ein Antragsteller, der seine verfassungsrechtlichen Bedenken gleichzeitig in seiner Eigenschaft als Arzt und als Patient geltend macht, bei einem derart komplexen Antrag keine genaue Zuordnung vornimmt, in welcher Eigenschaft bezogen auf welche Bestimmungen er welche verfassungsrechtlichen Bedenken geltend macht vergleiche Rz 53 des oz. Beschlusses).
2.3. Nach Auffassung der Bundesregierung genügt auch der vorliegende Antrag, der im Wesentlichen jenem im Verfahren zu G330/2015 entspricht, diesen Anforderungen nicht. So führt der Antragsteller — wie auch schon in seinem Antrag im Verfahren zu G330/2015 — nicht konkret aus, welche der angefochtenen Bestimmungen ihn in seiner Eigenschaft als Arzt und welche ihn in seiner Eigenschaft als Patient im Einzelnen beschweren. Zwar unterscheidet der Antrag bei der Darstellung des behaupteten Rechtseingriffs teilweise zwischen den Eigenschaften als Patient einerseits (S. 10 ff) und als Arzt andererseits (S. 17 ff). Eine konkrete Zuordnung der verfassungsrechtlichen Bedenken zu den angefochtenen Bestimmungen je nach Eigenschaft als Patient oder Arzt unterbleibt jedoch. Wäre der Antragsteller etwa nur in einer seiner Eigenschaften unmittelbar betroffen und der Antrag daher nur in dieser Eigenschaft grundsätzlich zulässig, so wäre es aufgrund des vorliegenden Antrags nicht möglich, konkrete Bedenken konkreten Bestimmungen zuzuordnen, da (ausgenommen hinsichtlich §27 Abs3 1. Satz GTeIG 2012) offen bleibt, welche Bestimmungen der Antragsteller als Arzt und welche er als Patient bekämpft.
Nach Auffassung der Bundesregierung genügt der Antrag den Anforderungen des §62 Abs1 VfGG daher nicht."
II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage
Die angefochtenen Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend Datensicherheitsmaßnahmen bei der Verwendung elektronischer Gesundheitsdaten (Gesundheitstelematikgesetz 2012 – GTelG 2012), BGBl I 111/2012 idF BGBl I 83/2013, lauten:Die angefochtenen Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend Datensicherheitsmaßnahmen bei der Verwendung elektronischer Gesundheitsdaten (Gesundheitstelematikgesetz 2012 – GTelG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, 111 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 83 aus 2013,, lauten:
"4. Abschnitt
Elektronische Gesundheitsakte (ELGA)
Allgemeine Bestimmungen zur Elektronischen Gesundheitsakte
§13. (1) …
(2) ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter haben zur Erfüllung der in §14 Abs2 genannten Zwecke das Recht, ELGA-Gesundheitsdaten in ELGA zu speichern und unter Berücksichtigung der jeweiligen Berufspflichten (z. B. §49 Abs1 ÄrzteG 1998; §10 Apothekenbetriebsordnung 2005, BGBl II Nr 65/2005) zu ermitteln, sofern in diesem Bundesgesetz nichts Anderes, etwa durch die Ausübung von ELGA-Teilnehmer/innen/rechten gemäß §16, festgelegt ist.(2) ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter haben zur Erfüllung der in §14 Abs2 genannten Zwecke das Recht, ELGA-Gesundheitsdaten in ELGA zu speichern und unter Berücksichtigung der jeweiligen Berufspflichten (z. B. §49 Abs1 ÄrzteG 1998; §10 Apothekenbetriebsordnung 2005, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 65 aus 2005,) zu ermitteln, sofern in diesem Bundesgesetz nichts Anderes, etwa durch die Ausübung von ELGA-Teilnehmer/innen/rechten gemäß §16, festgelegt ist.
(3) Zur Sicherstellung der in Abs1 genannten Ziele sind in ELGA frühestens ab den in §27 Abs2 bis 6 genannten Zeitpunkten und spätestens ab dem Zeitpunkt gemäß §28 Abs2 Z4 zu speichern:
1. …
2. …
3. …
4. Medikationsdaten (§2 Z9 litb), insoweit sich diese auf Handelsname bzw. Wirkstoff beziehen, durch Angehörige des ärztlichen Berufes (§2 Z10 lita) bei der Verordnung,
5. …
6. ….
(4) …
(5) …
(6) …
(7) Ist aus Gründen, die nicht vom ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter verschuldet sind, im konkreten Einzelfall eine Verwendung von ELGA technisch nicht möglich oder ist durch den mit der Suche verbundenen Zeitaufwand das Leben oder die Gesundheit des ELGA-Teilnehmers/der ELGA-Teilnehmerin ernstlich gefährdet, ist der ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter nicht verpflichtet, ELGA-Gesundheitsdaten im Wege von ELGA zu ermitteln.
[…]
Speicherung von ELGA-Gesundheitsdaten
§20. (1) Sofern sich aus den §§15 Abs2 und 16 Abs2 Z2 nichts anderes ergibt, haben ELGA-Gesundheitsdienstanbieter ELGA-Gesundheitsdaten in gemäß §28 Abs2 Z5 geeigneten Datenspeichern, die sich im Gebiet der Europäischen Union befinden müssen, zu speichern (§13 Abs3). Bereits gespeicherte ELGA-Gesundheitsdaten dürfen nicht geändert werden. Treten Umstände hervor, die eine maßgebliche Änderung des Behandlungsverlaufs bedingen können, ist zusätzlich eine aktualisierte Version zu speichern. Auftraggeber für die Speicherung ist der jeweilige ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter.
(2) Sofern sich aus den §§15 Abs2 und 16 Abs2 Z2 nichts Anderes ergibt, haben ELGA-Gesundheitsdienstanbieter in Verweisregistern, die sich im Gebiet der Europäischen Union befinden müssen, zu speichern (§13 Abs3). Dies gilt nicht in Fällen in denen ELGA-Teilnehmer/innen der Aufnahme von Verweisen widersprochen haben. Auftraggeber für die Speicherung ist der jeweilige ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter.
(3) ELGA-Gesundheitsdaten sowie elektronische Verweise darauf sind dezentral für zehn Jahre, ungeachtet anderer gesetzlicher Dokumentationsverpflichtungen, zu speichern.[…]
(4) Abweichend von den Abs2 und 3 sind Medikationsdaten gemäß §2 Z9 litb
1. ohne Aufnahme elektronischer Verweise zentral in ELGA zu speichern sowie
2. ein Jahr ab Abgabe von dem für den technischen Betrieb Verantwortlichen automatisch zu löschen.
(5) Elektronische Verweise sind automatisch zu erstellen und haben zu enthalten:
1. Daten, die sich auf den/die ELGA-Teilnehmer/in beziehen:
a) das bPK-GH des ELGA-Teilnehmers/der ELGA-Teilnehmerin oder
b) lokale Patient/inn/en-Kennungen,
2. Daten, die sich auf den ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter beziehen:
a) die eindeutige Kennung des ELGA-Gesundheitsdiensteanbieters, der für die Aufnahme der ELGA-Gesundheitsdaten verantwortlich ist,
b) die natürliche Person, die die ELGA-Gesundheitsdaten in ELGA gespeichert hat,
3. Daten, die sich auf die ELGA-Gesundheitsdaten beziehen:
a) den Speicherort der ELGA-Gesundheitsdaten,
b) die eindeutige Kennung der ELGA-Gesundheitsdaten,
c) Datum und Zeitpunkt der Erstellung der ELGA-Gesundheitsdaten,
d) den Hinweis auf allenfalls frühere Versionen dieser ELGA-Gesundheitsdaten,
e) sofern vorhanden, einen strukturierten Hinweis auf die medizinische Bezeichnung der ELGA-Gesundheitsdaten sowie
f) Datum und Zeitpunkt, an dem der elektronische Verweis auf ELGA-Gesundheitsdaten in ein Verweisregister aufgenommen wurde.
Berechtigungssystem
§21. (1) …
(2) Aufgrund der generellen Zugriffsberechtigungen, die festlegen, welche standardmäßigen Zugriffe zulässig sind, dürfen:
1. Angehörige des ärztlichen Berufes (§2 Z10 lita) auf alle ELGA-Gesundheitsdaten (§2 Z9),
2. Angehörige des zahnärztlichen Berufes (§2 Z10 litb) auf ELGA-Gesundheitsdaten gemäß §2 Z9 lita und b,
3. Apotheken (§2 Z10 litc) auf Medikationsdaten gemäß §2 Z9 litb,
4. Krankenanstalten (§2 Z10 litd) auf alle ELGA-Gesundheitsdaten (§2 Z9),
5. Einrichtungen der Pflege (§2 Z10 lite) auf alle ELGA-Gesundheitsdaten (§2 Z9),
6. Vertreter/innen gemäß §14 Abs2 Z2 litb auf alle ELGA-Gesundheitsdaten (§2 Z9) sowie
7. Mitarbeiter/innen der ELGA-Ombudsstelle auf alle ELGA-Gesundheitsdaten (§2 Z9)
zugreifen.
(3) …
[…]
Übergangsbestimmungen
§27. (1) …
(2) …
(3) Sofern nicht eine Verordnung gemäß §28 Abs2 Z4 einen späteren Zeitpunkt bestimmt, gilt ab 1. Juli 2016 §13 Abs3 für
1. Apotheken gemäß §1 des Apothekengesetzes,
2. freiberuflich tätige Ärzte und Ärztinnen,
3. Gruppenpraxen sowie
4. selbstständige Ambulatorien gemäß §3a KAKuG,
soweit die Nutzung der ELGA-Komponenten (§24) zur Verwendung von ELGA-Gesundheitsdaten technisch möglich ist. […]"
III. Zulässigkeitrömisch drei. Zulässigkeit
1. Der Antrag ist unzulässig.
2. Gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B?VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist.
Voraussetzung der Antragslegitimation gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B-VG ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch das angefochtene Gesetz – im Hinblick auf dessen Verfassungswidrigkeit – in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass das Gesetz für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass das Gesetz in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese – im Falle seiner Verfassungswidrigkeit – verletzt.
3. Gemäß §62 Abs1 erster Satz VfGG muss ein Gesetzesprüfungsantrag das Begehren enthalten, das – nach Auffassung des Antragstellers verfassungswidrige – Gesetz seinem gesamten Inhalt oder in bestimmten Stellen aufzuheben. Um das strenge Formerfordernis des ersten Satzes des §62 Abs1 VfGG zu erfüllen, muss – wie der Verfassungsgerichtshof in vielen Beschlüssen (zB VfSlg 11.888/1988, 12.062/1989, 12.263/1990, 14.040/1995, 14.634/1996) entschieden hat – die bekämpfte Gesetzesstelle genau und eindeutig bezeichnet werden. Es darf nicht offen bleiben, welche Gesetzesvorschrift oder welcher Teil einer Vorschrift nach Auffassung des Antragstellers tatsächlich aufgehoben werden soll. 3. Gemäß §62 Abs1 erster Satz VfGG muss ein Gesetzesprüfungsantrag das Begehren enthalten, das – nach Auffassung des Antragstellers verfassungswidrige – Gesetz seinem gesamten Inhalt oder in bestimmten Stellen aufzuheben. Um das strenge Formerfordernis des ersten Satzes des §62 Abs1 VfGG zu erfüllen, muss – wie der Verfassungsgerichtshof in vielen Beschlüssen (zB VfSlg 11.888 aus 1988,, 12.062 aus 1989,, 12.263 aus 1990,, 14.040 aus 1995,, 14.634 aus 1996,) entschieden hat – die bekämpfte Gesetzesstelle genau und eindeutig bezeichnet werden. Es darf nicht offen bleiben, welche Gesetzesvorschrift oder welcher Teil einer Vorschrift nach Auffassung des Antragstellers tatsächlich aufgehoben werden soll.
4. Zur Darlegung von Bedenken gegen bestimmte Stellen des Gesetzes iSd §62 Abs1 VfGG reicht es nicht aus, pauschal "auf die … dargestellten verfassungsrechtlichen Bedenken" hinzuweisen (vgl. VfGH 2.3.2015, G140/2014, G159/2014). Wenn – wie im vorliegenden Fall – mehrere Bedenken vorgetragen werden und verschiedene Gesetzesstellen bzw. Verordnungen bekämpft werden, ist es auch Sache des Antragstellers, die jeweiligen Bedenken den verschiedenen Aufhebungsbegehren zuzuordnen (vgl. VfGH 5.3.2014, G79/2013 ua.). Wie der Verfassungsgerichtshof im Beschluss G330/2016 vom 13.10.2016 betreffend den Antragsteller bereits ausgeführt hat, muss dem Antrag mit hinreichender Deutlichkeit entnehmbar sein, zu welcher Rechtsvorschrift die zur Aufhebung beantragte Norm in Widerspruch stehen soll und welche Gründe für diese These sprechen (VfSlg 14.802/1997, 17.752/2006, 19.938/2014). Im Beschluss G330/2016 vom 13.10.2016 hat der Verfassungsgerichtshof weiters auch ausgeführt, dass ein komplexer Antrag wie der in jenem Fall vorliegende eine genaue Zuordnung enthalten müsse, in welcher Eigenschaft, also als Patient oder als Arzt, die jeweilige Bestimmung angefochten wird, und den Antrag zurückgewiesen, da es der Antragsteller unterlassen hatte, die notwendige Zuordnung der Bedenken unter Darlegung seiner Eigenschaft als antragstellender Arzt oder Patient vorzunehmen.4. Zur Darlegung von Bedenken gegen bestimmte Stellen des Gesetzes iSd §62 Abs1 VfGG reicht es nicht aus, pauschal "auf die … dargestellten verfassungsrechtlichen Bedenken" hinzuweisen vergleiche VfGH 2.3.2015, G140/2014, G159/2014). Wenn – wie im vorliegenden Fall – mehrere Bedenken vorgetragen werden und verschiedene Gesetzesstellen bzw. Verordnungen bekämpft werden, ist es auch Sache des Antragstellers, die jeweiligen Bedenken den verschiedenen Aufhebungsbegehren zuzuordnen vergleiche VfGH 5.3.2014, G79/2013 ua.). Wie der Verfassungsgerichtshof im Beschluss G330/2016 vom 13.10.2016 betreffend den Antragsteller bereits ausgeführt hat, muss dem Antrag mit hinreichender Deutlichkeit entnehmbar sein, zu welcher Rechtsvorschrift die zur Aufhebung beantragte Norm in Widerspruch stehen soll und welche Gründe für diese These sprechen (VfSlg 14.802 aus 1997,, 17.752 aus 2006,, 19.938 aus 2014,). Im Beschluss G330/2016 vom 13.10.2016 hat der Verfassungsgerichtshof weiters auch ausgeführt, dass ein komplexer Antrag wie der in jenem Fall vorliegende eine genaue Zuordnung enthalten müsse, in welcher Eigenschaft, also als Patient oder als Arzt, die jeweilige Bestimmung angefochten wird, und den Antrag zurückgewiesen, da es der Antragsteller unterlassen hatte, die notwendige Zuordnung der Bedenken unter Darlegung seiner Eigenschaft als antragstellender Arzt oder Patient vorzunehmen.
5. Auch der vorliegende Antrag enthält eine wiederholte Auflistung von angefochtenen Bestimmungen unter Einfügung von – wenn auch über mehrere Seiten – pauschal vorgetragenen Bedenken ob ihrer Verfassungsmäßigkeit. Dies entspricht nicht dem Erfordernis des §62 Abs1 VfGG, die jeweiligen Bedenken den verschiedenen Aufhebungsbegehren zuzuordnen.
6. Der Antrag erweist sich sohin insgesamt als unzulässig.
IV. Ergebnisrömisch vier. Ergebnis
1. Der Antrag ist daher zurückzuweisen.
2. Dies konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
Datenschutz, VfGH / Individualantrag, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / BedenkenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2017:G36.2017Zuletzt aktualisiert am
13.07.2017