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L8000 RaumordnungNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlassfallLeitsatz
Ablehnung der Beschwerde im AnlassfallSpruch
Begründung
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art144 Abs2 B-VG).
Die Beschwerde behauptet die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art2 StGG und Art7 B-VG. Ihr Vorbringen lässt die behaupteten Rechtsverletzungen, aber auch die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Wie der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 16. Juni 2017, V74/2016, ausgesprochen hat, bestehen gegen den Flächenwidmungsplan 3 der Gemeinde Luftenberg an der Donau in der Fassung der Änderung Nr 17, beschlossen vom Gemeinderat der Gemeinde Luftenberg am 23. April 2009, aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 3. Juni 2009 und kundgemacht am 1. Juli 2009, soweit er sich auf das (ehemalige) Grundstück Nr .73, EZ5, KG Luftenberg an der Donau, bezieht, keine Bedenken.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen und sie gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen und sie gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten (§19 Abs3 Z1 in Verbindung mit §31 letzter Satz VfGG).
Schlagworte
VfGH / AnlassfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2017:E559.2016Zuletzt aktualisiert am
20.07.2017