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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
VfGG §34Leitsatz
Abweisung des Antrags auf Wiederaufnahme eines mit Ablehnung abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens; Wiederaufnahme aus rein rechtlichen Gründen ausgeschlossen; Zurückweisung des eventualiter gestellten IndividualantragsSpruch
Begründung
Begründung
I. Sachverhalt und Vorbringenrömisch eins. Sachverhalt und Vorbringen
1. Mit Beschluss vom 18. Februar 2016, E57/2016-9, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde der nunmehrigen Antragsteller gemäß Art144 Abs2 B-VG ab.
2. Mit Schriftsatz vom 10. Februar 2017 begehren die Antragsteller die Wiederaufnahme des Verfahrens:
Der Flächenwidmungsplan Nr 4 der Gemeinde Nussbach sei gesetzwidrig, dadurch seien die Antragsteller in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt.
Im Übrigen habe der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 18. Februar 2016, E57/2016-9, abgelehnt, es habe keine mündliche Verhandlung vor dem Verfassungsgerichtshof stattgefunden. Weiters habe der Verfassungsgerichtshof die Rechtmäßigkeit des Flächenwidmungsplanes nicht geprüft bzw. falsch beurteilt.
3. Überdies stellten die Einschreiter den Antrag, der "Verfassungsgerichtshof möge in eventu diesen Wiederaufnahmeantrag als Direktantrag = Individualantrag auf Verordnungsprüfung qualifizieren, um uns wenigstens so die Möglichkeit der Überprüfung der inhaltlichen Gesetzmäßigkeit einer im Verordnungsweg getroffenen Regelung sowie der Überprüfung des Beseitigungsauftrags zu geben."
II. Erwägungenrömisch zwei. Erwägungen
1. Der Verfassungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen (zB VfSlg 11.041/1986, 12.306/1990), dass die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes – insbesondere auch seine Beschlüsse – endgültig sind, sofern es sich nicht um Fälle der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und der Wiederaufnahme des Verfahrens handelt. Da das Verfassungsgerichtshofgesetz die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht selbst regelt, hat der Verfassungsgerichtshof die entsprechenden Bestimmungen der ZPO (§§530 ff.) iVm §35 Abs1 VfGG sinngemäß anzuwenden.1. Der Verfassungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen (zB VfSlg 11.041 aus 1986,, 12.306 aus 1990,), dass die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes – insbesondere auch seine Beschlüsse – endgültig sind, sofern es sich nicht um Fälle der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und der Wiederaufnahme des Verfahrens handelt. Da das Verfassungsgerichtshofgesetz die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht selbst regelt, hat der Verfassungsgerichtshof die entsprechenden Bestimmungen der ZPO (§§530 ff.) in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG sinngemäß anzuwenden.
Die Antragsteller stützen ihren Antrag auf die Wiederaufnahmegründe gemäß §530 Abs1 Z6 und 7 ZPO.
2. Gemäß §530 Abs1 Z6 ZPO kann ein Verfahren auf Antrag einer Partei wieder aufgenommen werden, "wenn die Partei eine über denselben Anspruch oder über dasselbe Rechtsverhältnis früher ergangene, bereits rechtskräftig gewordene Entscheidung auffindet oder zu benützen in den Stand gesetzt wird, welche zwischen den Parteien des wiederaufnehmenden Verfahrens Recht schafft". Die Antragsteller weisen in ihrem Vorbringen nur auf den Wiederaufnahmegrund des §530 Abs1 Z6 ZPO hin, ohne nähere Ausführungen zu dessen Anwendbarkeit im konkreten Fall zu machen.
3. Gemäß §530 Abs1 Z7 ZPO kann ein Verfahren auf Antrag einer Partei wieder aufgenommen werden, "wenn die Partei in Kenntnis von neuen Tatsachen gelangt oder Beweismittel auffindet oder zu benützen in den Stand gesetzt wird, deren Vorbringen und Benützung in früheren Verfahren eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde". Neue Tatsachen oder Beweismittel können aber nur dann einen Wiederaufnahmegrund bilden, wenn sie solcher Art sind, dass ihre Berücksichtigung im Rahmen der dem Verfassungsgerichtshof zukommenden Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis im vorangegangenen verfassungsgerichtlichen Verfahren eine der Partei günstigere Entscheidung möglich erscheinen lässt (VfSlg 3532/1959, 6469/1971, 9126/1981).3. Gemäß §530 Abs1 Z7 ZPO kann ein Verfahren auf Antrag einer Partei wieder aufgenommen werden, "wenn die Partei in Kenntnis von neuen Tatsachen gelangt oder Beweismittel auffindet oder zu benützen in den Stand gesetzt wird, deren Vorbringen und Benützung in früheren Verfahren eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde". Neue Tatsachen oder Beweismittel können aber nur dann einen Wiederaufnahmegrund bilden, wenn sie solcher Art sind, dass ihre Berücksichtigung im Rahmen der dem Verfassungsgerichtshof zukommenden Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis im vorangegangenen verfassungsgerichtlichen Verfahren eine der Partei günstigere Entscheidung möglich erscheinen lässt (VfSlg 3532 aus 1959,, 6469 aus 1971,, 9126 aus 1981,).
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor:
Mit dem Wiederaufnahmegrund des §530 Abs1 Z7 ZPO kann nur die Tat-, nicht aber die Rechtsfrage neu aufgerollt werden. Eine Wiederaufnahme aus rein rechtlichen Gründen ist gemäß §35 VfGG iVm §530 ZPO ausgeschlossen (VfSlg 15.086/1998, 15.340/1998, 16.511/2002, 17.908/2006, 18.019/2006). Da die Antragsteller in ihrem (Wiederaufnahme-)Antrag im Wesentlichen die Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungsplanes Nr 4 der Gemeinde Nussbach und damit nur Rechtsfragen geltend machen, liegen die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß §530 Abs1 Z7 ZPO nicht vor.Mit dem Wiederaufnahmegrund des §530 Abs1 Z7 ZPO kann nur die Tat-, nicht aber die Rechtsfrage neu aufgerollt werden. Eine Wiederaufnahme aus rein rechtlichen Gründen ist gemäß §35 VfGG in Verbindung mit §530 ZPO ausgeschlossen (VfSlg 15.086 aus 1998,, 15.340 aus 1998,, 16.511 aus 2002,, 17.908 aus 2006,, 18.019 aus 2006,). Da die Antragsteller in ihrem (Wiederaufnahme-)Antrag im Wesentlichen die Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungsplanes Nr 4 der Gemeinde Nussbach und damit nur Rechtsfragen geltend machen, liegen die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß §530 Abs1 Z7 ZPO nicht vor.
4. Der von den Einschreitern in eventu gemäß Art139 Abs1 Z3 B-VG gestellte Antrag auf Aufhebung des Flächenwidmungsplans Nr 4 der Gemeinde Nussbach wegen Gesetzwidrigkeit ist schon deswegen nicht zulässig, weil ein solcher Eventualantrag nur innerhalb derselben Verfahrensart gestellt werden kann.
III. Ergebnisrömisch drei. Ergebnis
1. Da somit kein Wiederaufnahmegrund im Sinne des §530 Abs1 Z6 und 7 ZPO vorliegt, ist der Antrag auf Bewilligung der Wiederaufnahme abzuweisen.
2. Der in eventu gestellte Antrag gemäß Art139 Abs1 Z3 B-VG ist zurückzuweisen.
3. Diese Entscheidung konnte gemäß §34 VfGG bzw. §19 Abs3 Z2 lite VfGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
VfGH / Wiederaufnahme, Eventualantrag, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2017:E415.2017Zuletzt aktualisiert am
03.08.2017