RS Vfgh 2018/9/27 V43/2018

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Veröffentlicht am 27.09.2018
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10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
V betreffend die GeschäftsO des Gemeinderats des Stadt Steyr und seiner Ausschüsse §6 Abs4, §9
Statut für die Stadt Steyr 1992 (StS 1992)
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Unzulässigkeit des Individualantrags eines Gemeinderatsmitglieds auf Aufhebung von Bestimmungen der Geschäftsordnung eines Gemeinderates und seiner Ausschüsse betreffend die Möglichkeiten der Einbringung von Sachanträgen; vorgebrachte Bedenken gegen eine nicht angefochtene Bestimmung gerichtet; mangelnder Eingriff in die Rechtssphäre des einzelnen Gemeinderatsmitglieds durch Rechtsvorschriften, welche die Ausübung der staatlichen Funktionen des Kollegialorgans regeln

Rechtssatz

Zurückweisung des gegen §6 Abs4 und §9 der Verordnung des Gemeinderats der Stadt Steyr vom 17.11.2005 (zuletzt geändert: 29.10.2015) betreffend die Geschäftsordnung des Gemeinderates der Stadt Steyr und seiner Ausschüsse (GOGR) gerichteten Individualantrags.

Offensichtlich richten sich die vorgebrachten Bedenken gegen eine Bestimmung des Statutes der Stadt Steyr (StS 1992), die gar nicht angefochten worden ist. Der im Antrag zitierte Wortlaut der angefochtenen Bestimmung findet sich nicht im angefochtenen §9 GOGR, sondern in §9 StS 1992. Es handelt sich dabei auch nicht um eine bloße Fehlzitierung oder einen offenkundigen Schreibfehler, weil der Antrag einerseits ausschließlich auf Art139 Abs1 Z3 B-VG gestützt wird und andererseits im Antrag zwar mehrfach auf die Verordnung betreffend die Geschäftsordnung des Gemeinderates der Stadt Steyr und seiner Ausschüsse (GOGR) Bezug genommen, hingegen an keiner Stelle des Antrages die Aufhebung eines Gesetzes bzw des §9 StS 1992 beantragt wird.

Das Vorbringen ist nicht geeignet, eine aktuelle Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen des Antragstellers darzulegen. Bei der angefochtenen Bestimmung des §6 Abs4 GOGR, die vorsieht, dass Sachanträge von Mitgliedern des Gemeinderates gemäß §6 Abs1 litd GOGR "von einem weiteren Mitglied des Gemeinderates bzw von einem(r) weiteren Stadtrat (Stadträtin) ohne Gemeinderatsmandat unterstützt sein" müssen, handelt es sich um eine im Bereich der kollegialen Willensbildung liegende verfahrensrechtliche Regelung. Ein Kollegialorgan kann seinen Willen nur durch Beschluss bilden, der durch Abgabe der Stimmen der Mitglieder zustande kommt. Im Bereich der Willensbildung eines Kollegialorganes haben die einzelnen Mitglieder dieses Organes (Organwalter) eine staatliche Funktion auszuüben, die - sofern nicht gesetzlich anderes normiert ist - ihre subjektiven Rechte nicht berührt. Der VfGH hat im Zusammenhang mit Organwaltern in der Verwaltung wiederholt ausgesprochen, dass Rechtsvorschriften, die bloß die Ausübung staatlicher Funktionen zum Gegenstand haben, nicht die Rechtssphäre der diese Funktion ausübenden Organwalter berühren. Es besteht keine Rechtsvorschrift, aus der der Antragsteller als Mitglied des Gemeinderates eine - wie von ihm dargelegte - rechtliche Betroffenheit ableiten könnte.

Die Rechtsstellung der einzelnen Mitglieder des Gemeinderates wird auch durch die Regelung über die Möglichkeiten der Einbringung von Sachanträgen in §6 Abs4 GOGR weder verändert noch verkürzt, sodass etwa "die Ausübung des Mandates schlechthin" verhindert würde.

Entscheidungstexte

  • V43/2018
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 27.09.2018 V43/2018

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Gemeinderecht Organe, Gemeinderat, Organ Organwalter, Rechte subjektive öffentliche, Statutarstadt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:V43.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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