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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
VfGG §20 Abs2, §85 Abs2Leitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags mangels Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen die - bereits erfolgte - Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags durch den VfGH; Zurückweisung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mangels Vorliegens einer BeschwerdeRechtssatz
Gegen Entscheidungen des VfGH (hier Abweisung des Verfahrenshilfeantrags) ist kein Rechtsmittel zulässig; vielmehr sind diese Entscheidungen - abgesehen von den hier nicht in Betracht kommenden Fällen der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - endgültig. Eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde an den VfGH erscheint somit offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage sogar die Zurückweisung der Beschwerdebehandlung zu gewärtigen wäre.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2019:E5130.2018Zuletzt aktualisiert am
27.09.2019