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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
VfGG §20 Abs2, §85 Abs2Leitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags mangels Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen die - bereits erfolgte - Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags durch den VfGH; Zurückweisung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mangels Vorliegens einer BeschwerdeSpruch
Der Antrag der ****************, ****************************, **** **********, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 27. März 2019, E5130/2018-3, wird abgewiesen.
Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 27. März 2019 den zur Zahl E5130/2018-1 protokollierten Antrag der Einschreiterin auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen.
Mit der zur Zahl E5130/2018-4 protokollierten Eingabe vom 23. April 2019 beantragt die Einschreiterin die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den oben genannten Beschluss des Verfassungsgerichtshofes (E5130/2018-3).
Gegen Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes ist kein Rechtsmittel zulässig (zB VfSlg 11.798/1988; VfGH 27.2.2001, B17/01); vielmehr sind diese Entscheidungen – abgesehen von den hier nicht in Betracht kommenden Fällen der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§33 und 34 VfGG) – endgültig.Gegen Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes ist kein Rechtsmittel zulässig (zB VfSlg 11.798 aus 1988,; VfGH 27.2.2001, B17/01); vielmehr sind diese Entscheidungen – abgesehen von den hier nicht in Betracht kommenden Fällen der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§33 und 34 VfGG) – endgültig.
Eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erscheint somit als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage sogar die Zurückweisung der Beschwerdebehandlung zu gewärtigen wäre.
Der Antrag ist sohin gemäß §20 Abs1a VfGG mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) abzuweisen.
Der von der Einschreiterin gestellte Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG zurückzuweisen, weil der Verfassungsgerichtshof nur einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen kann; eine solche wurde im vorliegenden Fall aber nicht eingebracht (vgl VfSlg 12.443/1990, 17.442/2005 und 18.758/2009).Der von der Einschreiterin gestellte Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG zurückzuweisen, weil der Verfassungsgerichtshof nur einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen kann; eine solche wurde im vorliegenden Fall aber nicht eingebracht vergleiche VfSlg 12.443 aus 1990,, 17.442 aus 2005, und 18.758 aus 2009,).
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2019:E5130.2018Zuletzt aktualisiert am
27.09.2019