TE Vfgh Beschluss 2019/5/31 E5130/2018

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.05.2019
beobachten
merken

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

VfGG §20 Abs2, §85 Abs2
ZPO §63 Abs1
  1. VfGG § 20 heute
  2. VfGG § 20 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VfGG § 20 gültig von 01.02.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VfGG § 20 gültig von 01.01.2015 bis 31.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 20 gültig von 17.12.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  6. VfGG § 20 gültig von 01.01.2014 bis 16.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VfGG § 20 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  8. VfGG § 20 gültig von 01.01.1991 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  9. VfGG § 20 gültig von 08.02.1958 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 18/1958
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags mangels Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen die - bereits erfolgte - Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags durch den VfGH; Zurückweisung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mangels Vorliegens einer Beschwerde

Spruch

Der Antrag der ****************, ****************************, **** **********, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 27. März 2019, E5130/2018-3, wird abgewiesen.

Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 27. März 2019 den zur Zahl E5130/2018-1 protokollierten Antrag der Einschreiterin auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen.

Mit der zur Zahl E5130/2018-4 protokollierten Eingabe vom 23. April 2019 beantragt die Einschreiterin die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den oben genannten Beschluss des Verfassungsgerichtshofes (E5130/2018-3).

Gegen Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes ist kein Rechtsmittel zulässig (zB VfSlg 11.798/1988; VfGH 27.2.2001, B17/01); vielmehr sind diese Entscheidungen – abgesehen von den hier nicht in Betracht kommenden Fällen der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§33 und 34 VfGG) – endgültig.Gegen Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes ist kein Rechtsmittel zulässig (zB VfSlg 11.798 aus 1988,; VfGH 27.2.2001, B17/01); vielmehr sind diese Entscheidungen – abgesehen von den hier nicht in Betracht kommenden Fällen der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§33 und 34 VfGG) – endgültig.

Eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erscheint somit als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage sogar die Zurückweisung der Beschwerdebehandlung zu gewärtigen wäre.

Der Antrag ist sohin gemäß §20 Abs1a VfGG mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) abzuweisen.

Der von der Einschreiterin gestellte Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG zurückzuweisen, weil der Verfassungsgerichtshof nur einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen kann; eine solche wurde im vorliegenden Fall aber nicht eingebracht (vgl VfSlg 12.443/1990, 17.442/2005 und 18.758/2009).Der von der Einschreiterin gestellte Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG zurückzuweisen, weil der Verfassungsgerichtshof nur einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen kann; eine solche wurde im vorliegenden Fall aber nicht eingebracht vergleiche VfSlg 12.443 aus 1990,, 17.442 aus 2005, und 18.758 aus 2009,).

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:E5130.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten