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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litdLeitsatz
Unzulässigkeit eines aus Anlass eines Exekutionsverfahrens (und nicht aus Anlass einer Exszindierungsklage) gestellten Parteiantrags auf Aufhebung einer Bestimmung der EORechtssatz
Der VfGH sprach mit Erkenntnis VfSlg 20060/2016 aus, dass die Wortfolge "im Exekutionsverfahren und" in §62a Abs1 Z9 VfGG idF BGBl I 92/2014 nicht als verfassungswidrig aufgehoben wird. Der VfGH führte in diesem Erkenntnis aus, dass unter anderem das mit einer Exszindierungsklage gemäß §37 EO eingeleitete Verfahren nicht als Exekutionsverfahren iSd §62a Abs1 Z9 VfGG, sondern als Zivilprozess anzusehen ist, aus Anlass dessen ein Antrag gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG grundsätzlich zulässig ist.Der VfGH sprach mit Erkenntnis VfSlg 20060 aus 2016, aus, dass die Wortfolge "im Exekutionsverfahren und" in §62a Abs1 Z9 VfGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 92 aus 2014, nicht als verfassungswidrig aufgehoben wird. Der VfGH führte in diesem Erkenntnis aus, dass unter anderem das mit einer Exszindierungsklage gemäß §37 EO eingeleitete Verfahren nicht als Exekutionsverfahren iSd §62a Abs1 Z9 VfGG, sondern als Zivilprozess anzusehen ist, aus Anlass dessen ein Antrag gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG grundsätzlich zulässig ist.
Der vorliegende Antrag auf Aufhebung des §44 Abs2 EO, in eventu des §44 Abs2 Z3 EO wird jedoch nicht aus Anlass des Exszindierungsverfahrens gemäß §37 EO, sondern aus Anlass eines Exekutionsverfahrens iSd §62a Abs1 Z9 VfGG gestellt, was zur Unzulässigkeit des Antrags führt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Parteiantrag, ExekutionsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2019:G97.2019Zuletzt aktualisiert am
23.09.2019