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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litdLeitsatz
Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags; Abwarten eines Gutachtens kein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis; Zurückweisung eines – nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebrachten – Parteiantrags auf Aufhebung einer Bestimmung der StPO mangels LegitimationRechtssatz
Der Antragsteller hat keine Gründe vorgebracht, welche die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Frist zur Erhebung eines Parteiantrages rechtfertigen: Das Abwarten eines Gutachtens, um eine Rechtswidrigkeit des gerichtlichen Verfahrens aufzuzeigen, stellt kein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis iSd §146 ZPO dar.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Fristen, VfGH / ParteiantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2019:G20.2019Zuletzt aktualisiert am
19.09.2019