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50/03 Personen- und GüterbeförderungNorm
VfGG §14aLeitsatz
Zurückweisung eines Verfahrenshilfeantrags wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages; keine zulässige elektronische Einbringung durch Vorlage der angefochtenen Entscheidung mittels einer CDRechtssatz
Das dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zugrunde liegende Erkenntnis wurde lediglich in Form einer elektronischen Datei auf einer "Daten-CD" vorgelegt. Die Übermittlung von Beilagen auf einer "Daten-CD" stellt gemäß §14a VfGG iVm §1 der Verordnung des Präsidenten des VfGH über die elektronische Einbringung bzw Übermittlung von Schriftsätzen, von Beilagen zu Schriftsätzen, von Ausfertigungen von Erledigungen des VfGH und von Kopien von Schriftsätzen und Beilagen, BGBl II 82/2013 idF BGBl II 221/2016, keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen oder Beilagen dar. Die einschreitende Gesellschaft unterließ trotz Aufforderung des VfGH, die Entscheidung, deren Anfechtung beabsichtigt ist, in Form einer Ausfertigung, Abschrift oder Kopie anzuschließen.Das dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zugrunde liegende Erkenntnis wurde lediglich in Form einer elektronischen Datei auf einer "Daten-CD" vorgelegt. Die Übermittlung von Beilagen auf einer "Daten-CD" stellt gemäß §14a VfGG in Verbindung mit §1 der Verordnung des Präsidenten des VfGH über die elektronische Einbringung bzw Übermittlung von Schriftsätzen, von Beilagen zu Schriftsätzen, von Ausfertigungen von Erledigungen des VfGH und von Kopien von Schriftsätzen und Beilagen, Bundesgesetzblatt Teil 2, 82 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 221 aus 2016,, keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen oder Beilagen dar. Die einschreitende Gesellschaft unterließ trotz Aufforderung des VfGH, die Entscheidung, deren Anfechtung beabsichtigt ist, in Form einer Ausfertigung, Abschrift oder Kopie anzuschließen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
elektronischer Rechtsverkehr, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Mängelbehebung, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2019:E644.2019Zuletzt aktualisiert am
11.09.2019