RS Vfgh 2019/6/11 E644/2019

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Veröffentlicht am 11.06.2019
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Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Norm

VfGG §14a
VfGH-EVV §1
  1. VfGG § 14a heute
  2. VfGG § 14a gültig ab 25.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  3. VfGG § 14a gültig von 01.03.2013 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

Leitsatz

Zurückweisung eines Verfahrenshilfeantrags wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages; keine zulässige elektronische Einbringung durch Vorlage der angefochtenen Entscheidung mittels einer CD

Rechtssatz

Das dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zugrunde liegende Erkenntnis wurde lediglich in Form einer elektronischen Datei auf einer "Daten-CD" vorgelegt. Die Übermittlung von Beilagen auf einer "Daten-CD" stellt gemäß §14a VfGG iVm §1 der Verordnung des Präsidenten des VfGH über die elektronische Einbringung bzw Übermittlung von Schriftsätzen, von Beilagen zu Schriftsätzen, von Ausfertigungen von Erledigungen des VfGH und von Kopien von Schriftsätzen und Beilagen, BGBl II 82/2013 idF BGBl II 221/2016, keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen oder Beilagen dar. Die einschreitende Gesellschaft unterließ trotz Aufforderung des VfGH, die Entscheidung, deren Anfechtung beabsichtigt ist, in Form einer Ausfertigung, Abschrift oder Kopie anzuschließen.Das dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zugrunde liegende Erkenntnis wurde lediglich in Form einer elektronischen Datei auf einer "Daten-CD" vorgelegt. Die Übermittlung von Beilagen auf einer "Daten-CD" stellt gemäß §14a VfGG in Verbindung mit §1 der Verordnung des Präsidenten des VfGH über die elektronische Einbringung bzw Übermittlung von Schriftsätzen, von Beilagen zu Schriftsätzen, von Ausfertigungen von Erledigungen des VfGH und von Kopien von Schriftsätzen und Beilagen, Bundesgesetzblatt Teil 2, 82 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 221 aus 2016,, keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen oder Beilagen dar. Die einschreitende Gesellschaft unterließ trotz Aufforderung des VfGH, die Entscheidung, deren Anfechtung beabsichtigt ist, in Form einer Ausfertigung, Abschrift oder Kopie anzuschließen.

Entscheidungstexte

  • E644/2019
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 11.06.2019 E644/2019

Schlagworte

elektronischer Rechtsverkehr, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Mängelbehebung, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:E644.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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