RS Vfgh 2019/6/11 E1809/2018

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Veröffentlicht am 11.06.2019
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Index

L9200 Sozialhilfe, Grundsicherung, Mindestsicherung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Allg
AVG §33
Wr MindestsicherungsG §12
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. AVG § 33 heute
  2. AVG § 33 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 33 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 33 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  6. AVG § 33 gültig von 01.02.1991 bis 29.02.2004

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch Entscheidung über einen Mindestsicherungsantrag innerhalb offener Frist zur Stellungnahme sowie Außerachtlassung des fristgerecht eingebrachten Parteivorbringens

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer hat ein Schreiben an das Verwaltungsgericht (VwG) am 20.03.2018 zur Post gegeben, es ist am 23.03.2018 beim VwG eingelangt. Der Postlauf ist gemäß §17 VwGVG iVm §33 Abs3 AVG nicht in die Frist einzurechnen. Die angefochtene Entscheidung des VwG ist mit 22.03.2018 datiert. Das VwG hat sohin entschieden, ohne den Ablauf der dem Beschwerdeführer zur Mitwirkung eingeräumten Frist abzuwarten. Wenngleich das Verwaltungsgericht Ermittlungsschritte zur Frage, ob der Beschwerdeführer über verwertbares Vermögen verfügt, gesetzt hat, hat es die Ergebnisse dieses Ermittlungsverfahrens seiner Entscheidung nicht zugrunde gelegt und die Entscheidung mit Willkür belastet. Der Beschwerdeführer hat ein Schreiben an das Verwaltungsgericht (VwG) am 20.03.2018 zur Post gegeben, es ist am 23.03.2018 beim VwG eingelangt. Der Postlauf ist gemäß §17 VwGVG in Verbindung mit §33 Abs3 AVG nicht in die Frist einzurechnen. Die angefochtene Entscheidung des VwG ist mit 22.03.2018 datiert. Das VwG hat sohin entschieden, ohne den Ablauf der dem Beschwerdeführer zur Mitwirkung eingeräumten Frist abzuwarten. Wenngleich das Verwaltungsgericht Ermittlungsschritte zur Frage, ob der Beschwerdeführer über verwertbares Vermögen verfügt, gesetzt hat, hat es die Ergebnisse dieses Ermittlungsverfahrens seiner Entscheidung nicht zugrunde gelegt und die Entscheidung mit Willkür belastet.

Es ist für den VfGH auch nicht ersichtlich, wie das VwG zum Schluss kommt, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist. Vielmehr hat das VwG das Vorbringen des Beschwerdeführers völlig außer Acht gelassen. Indem das VwG das Parteivorbringen in diesem - für die Frage der Zuerkennung von Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung maßgeblichen - Punkt gänzlich ignoriert hat, wurde der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Fristen, Mindestsicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:E1809.2018

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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