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L9200 Sozialhilfe, Grundsicherung, MindestsicherungNorm
B-VG Art7 Abs1 / AllgLeitsatz
Verletzung im Gleichheitsrecht durch Entscheidung über einen Mindestsicherungsantrag innerhalb offener Frist zur Stellungnahme sowie Außerachtlassung des fristgerecht eingebrachten ParteivorbringensRechtssatz
Der Beschwerdeführer hat ein Schreiben an das Verwaltungsgericht (VwG) am 20.03.2018 zur Post gegeben, es ist am 23.03.2018 beim VwG eingelangt. Der Postlauf ist gemäß §17 VwGVG iVm §33 Abs3 AVG nicht in die Frist einzurechnen. Die angefochtene Entscheidung des VwG ist mit 22.03.2018 datiert. Das VwG hat sohin entschieden, ohne den Ablauf der dem Beschwerdeführer zur Mitwirkung eingeräumten Frist abzuwarten. Wenngleich das Verwaltungsgericht Ermittlungsschritte zur Frage, ob der Beschwerdeführer über verwertbares Vermögen verfügt, gesetzt hat, hat es die Ergebnisse dieses Ermittlungsverfahrens seiner Entscheidung nicht zugrunde gelegt und die Entscheidung mit Willkür belastet. Der Beschwerdeführer hat ein Schreiben an das Verwaltungsgericht (VwG) am 20.03.2018 zur Post gegeben, es ist am 23.03.2018 beim VwG eingelangt. Der Postlauf ist gemäß §17 VwGVG in Verbindung mit §33 Abs3 AVG nicht in die Frist einzurechnen. Die angefochtene Entscheidung des VwG ist mit 22.03.2018 datiert. Das VwG hat sohin entschieden, ohne den Ablauf der dem Beschwerdeführer zur Mitwirkung eingeräumten Frist abzuwarten. Wenngleich das Verwaltungsgericht Ermittlungsschritte zur Frage, ob der Beschwerdeführer über verwertbares Vermögen verfügt, gesetzt hat, hat es die Ergebnisse dieses Ermittlungsverfahrens seiner Entscheidung nicht zugrunde gelegt und die Entscheidung mit Willkür belastet.
Es ist für den VfGH auch nicht ersichtlich, wie das VwG zum Schluss kommt, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist. Vielmehr hat das VwG das Vorbringen des Beschwerdeführers völlig außer Acht gelassen. Indem das VwG das Parteivorbringen in diesem - für die Frage der Zuerkennung von Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung maßgeblichen - Punkt gänzlich ignoriert hat, wurde der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Fristen, MindestsicherungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2019:E1809.2018Zuletzt aktualisiert am
11.09.2019