RS Vwgh 2005/4/15 2002/12/0001

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Veröffentlicht am 15.04.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/03 Landeslehrer

Norm

AVG §13 Abs1;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
LDG 1984 §44b Abs2 idF 1997/I/061;
LDG 1984 §44d idF 1997/I/061;
Novellen BGBl1997/I/061 Art8 Z6;

Rechtssatz

Der Antrag der Landeslehrerin vom 1. Februar 2001 auf Herabsetzung ihrer Lehrverpflichtung für den Zeitraum vom 1. Mai bis zum 30. Juni 2001 zur Betreuung ihres Kindes war auf rechtlich Unmögliches (nämlich einen im Gesetz nicht vorgesehenen Zeitraum der Herabsetzung) gerichtet. Die Berufungsbehörde wäre somit verpflichtet gewesen, ihr die zutreffende Rechtsauffassung bekannt zu geben und ihr die Gelegenheit zu bieten, den Antrag zu stellen. Ein derartiger Antrag wäre jedoch (jedenfalls für den Zeitraum bis 30. Juni 2001 bzw. bis zum Ende des Schuljahres 2000/2001) nach der geltenden Rechtslage (vgl. § 44b Abs. 2 sowie § 44d LDG 1984) nicht zulässig gewesen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens Manuduktionspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002120001.X03

Im RIS seit

23.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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