RS Vfgh 2019/6/12 E47/2019

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Veröffentlicht am 12.06.2019
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

EMRK Art8 Abs2
AsylG 2005 §9
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens betreffend die Rückkehrentscheidung eines afghanischen Staatsangehörigen; keine Auseinandersetzung mit dem Familienleben zum minderjährigen Kind

Rechtssatz

Dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) war zum entscheidungswesentlichen Zeitpunkt die Geburt des Kindes des Beschwerdeführers bekannt; es traf auch eine diesbezügliche Feststellung. Der sich daraus ergebende Hinweis auf ein in Österreich bestehendes Familienleben zu diesem Kind hätte das BVwG veranlassen müssen, sich im Rahmen der Abwägung nach Art8 Abs2 EMRK zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung mit dem Umstand auseinanderzusetzen, dass der Beschwerdeführer mittlerweile eine Familie gegründet hatte.

Das BVwG unterlässt jedoch jede Auseinandersetzung mit dem Hinweis auf ein bestehendes Familienleben und geht davon aus, der Beschwerdeführer verfüge über keine familiären Beziehungen im Bundesgebiet. Weder im Rahmen der Beweiswürdigung noch im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zur Rückkehrentscheidung erörtert das BVwG die zuvor getroffene Feststellung, dass der Beschwerdeführer ein gemeinsames Kind mit einer österreichischen Staatsbürgerin hat. Damit hat das BVwG einen wesentlichen Gesichtspunkt des konkreten Sachverhaltes, nämlich die Auswirkungen der Aufenthaltsbeendigung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers - insbesondere die Beziehung zu seinem Kind sowie das Kindeswohl dieses Kindes - vollständig außer Acht gelassen.

Im Übrigen: Ablehnung der Behandlung der Beschwerde hinsichtlich der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Privat- und Familienleben, Kinder, Entscheidungsbegründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:E47.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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