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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
EMRK Art8 Abs2Leitsatz
Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens betreffend die Rückkehrentscheidung eines afghanischen Staatsangehörigen; keine Auseinandersetzung mit dem Familienleben zum minderjährigen KindRechtssatz
Dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) war zum entscheidungswesentlichen Zeitpunkt die Geburt des Kindes des Beschwerdeführers bekannt; es traf auch eine diesbezügliche Feststellung. Der sich daraus ergebende Hinweis auf ein in Österreich bestehendes Familienleben zu diesem Kind hätte das BVwG veranlassen müssen, sich im Rahmen der Abwägung nach Art8 Abs2 EMRK zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung mit dem Umstand auseinanderzusetzen, dass der Beschwerdeführer mittlerweile eine Familie gegründet hatte.
Das BVwG unterlässt jedoch jede Auseinandersetzung mit dem Hinweis auf ein bestehendes Familienleben und geht davon aus, der Beschwerdeführer verfüge über keine familiären Beziehungen im Bundesgebiet. Weder im Rahmen der Beweiswürdigung noch im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zur Rückkehrentscheidung erörtert das BVwG die zuvor getroffene Feststellung, dass der Beschwerdeführer ein gemeinsames Kind mit einer österreichischen Staatsbürgerin hat. Damit hat das BVwG einen wesentlichen Gesichtspunkt des konkreten Sachverhaltes, nämlich die Auswirkungen der Aufenthaltsbeendigung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers - insbesondere die Beziehung zu seinem Kind sowie das Kindeswohl dieses Kindes - vollständig außer Acht gelassen.
Im Übrigen: Ablehnung der Behandlung der Beschwerde hinsichtlich der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.
Schlagworte
Asylrecht, Privat- und Familienleben, Kinder, EntscheidungsbegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2019:E47.2019Zuletzt aktualisiert am
13.09.2019