RS Vfgh 2019/6/12 E3528/2018

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Veröffentlicht am 12.06.2019
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

EMRK Art8 Abs2
AsylG 2005 §10
FremdenpolizeiG 2005 §52
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eines irakischen Staatsangehörigen durch Erlassung einer Rückkehrentscheidung; keine ausreichende Berücksichtigung des Familienlebens mit seinen drei minderjährigen Kindern durch Außerachtlassen des Kindeswohles

Rechtssatz

Eine unzureichende Berücksichtigung des Kindeswohles kann zur Fehlerhaftigkeit der Interessenabwägung und somit zu einer Verletzung des Art8 EMRK führen. Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) geht zutreffend von einem schützenswerten Privat- und Familienleben iSd Art8 EMRK des Beschwerdeführers aus, meint aber, dass dieses angesichts der ausgesprochenen Wegweisung und der Ehescheidung eine Relativierung hinnehmen müsse. Bei seiner Interessenabwägung nimmt das BVwG lediglich auf das Verhältnis des Beschwerdeführers zu seiner geschiedenen Ehegattin Bedacht und misst dem Umstand, dass der Beschwerdeführer drei minderjährige Kinder hat, letztlich keine Bedeutung bei. Das BVwG unterlässt es, die familiäre Verbindung des Beschwerdeführers zu seinen Kindern, die schon vor deren Ausreise aus dem Irak entstand, zu würdigen und die Auswirkungen der Entscheidung auf das Kindeswohl ausreichend zu berücksichtigen. Dies obgleich sich daraus ergeben könnte, dass - angesichts der besonderen Bedürfnisse von Kindern in der ersten Lebensphase - auch dem Beschwerdeführer ein Aufenthalt zu ermöglichen ist.

Das BVwG stellt zwar fest, dass der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge seit dem Zeitpunkt der Wegweisung, dem 12.12.2016, "nur einmal Kontakt mit seinen Kindern" gehabt habe und dass "seit geraumer Zeit kein Kontakt zu den Kindern" bestehe. Dieser Feststellung kann aber im konkreten Fall im Rahmen der Interessenabwägung iSd Art8 EMRK kein maßgebliches Gewicht beigemessen werden, weil der Beschwerdeführer mit diesem Abstandhalten nur das gegen ihn verhängte Betretungsverbot beachtet hat, worauf der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 28.09.2017 auch hingewiesen hat. Erst durch den gerichtlichen Vergleich vom 05.07.2018 hat der Beschwerdeführer wieder ein Kontaktrecht zu seinen Kindern erhalten, dessen Inanspruchnahme durch den Beschwerdeführer in der angefochtenen Entscheidung vom 27.07.2018 aber noch nicht festgestellt und bewertet werden konnte.

Wenn das BVwG weiters meint, dass die Beziehungen des Beschwerdeführers zu seinen Kindern "über die Nutzung moderner Kommunikationsmittel weiterhin aufrechterhalten" werden könnten, so ist auf die Rsp des VfGH zu verweisen, wonach es lebensfremd ist, dass der Kontakt zwischen einem Kleinkind und einem Elternteil über Telekommunikation und elektronische Medien aufrecht erhalten werden könne.

Im Übrigen: Ablehnung der Behandlung der Beschwerde betreffend den Status eines Asylberechtigten bzw eines subsidiär Schutzberechtigten.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Kinder, Privat- und Familienleben, Rückkehrentscheidung, Entscheidungsbegründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:E3528.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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