RS Vfgh 2019/6/26 E4602/2018 ua

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Veröffentlicht am 26.06.2019
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §5
FremdenpolizeiG 2005 §61

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander auf Grund Außerachtlassung der Änderung der italienischen Rechtslage betreffend die Außerlandesbringung nigerianischer Staatsangehöriger nach Italien in einem Dublin-Verfahren

Rechtssatz

Die Rechtmäßigkeit eines Erkenntnisses ist grundsätzlich nach jener Rechtslage zu beurteilen, die im Zeitpunkt seiner Erlassung durch mündliche Verkündung oder Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung bestanden hat. Das angefochtene Erkenntnis ist mit 04.10.2018 datiert und wurde den Beschwerdeführerinnen (Mutter und minderjährige Tochter) am 10. und 11.10.2018 zugestellt. Bereits am 24.09.2018 verabschiedete die Regierung von Italien das Sicherheits- und Immigrationsdekret, das Änderungen im Asylrecht vorsah. Nach Verlautbarung im Amtsblatt trat das Dekret am 05.10.2018 in Kraft.

Dies hat zur Folge, dass das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) im Zuge des Ermittlungsverfahrens hinsichtlich der aktuellen Lage in Italien das Sicherheits- und Immigrationsdekret hätte mitberücksichtigen müssen. Im angefochtenen Erkenntnis fehlt jedoch jegliche Auseinandersetzung mit diesem Dekret und der Frage, ob und in welcher Form die Beschwerdeführerinnen im Falle einer Rückkehr von den allenfalls geänderten Bedingungen betroffen wären. Zwar weist das BVwG richtig darauf hin, dass es nach aktueller höchstgerichtlicher Rechtsprechung keiner Einzelfallzusicherung Italiens mehr bedarf, jedoch bewirkt die neue Rechtslage möglicherweise eine Änderung des Zuganges von Gruppen schutzbedürftiger Personen zu Leistungen wie zB Unterkünften, was im Erkenntnis des BVwG hätte behandelt werden müssen.

Entscheidungstexte

  • E4602/2018 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 26.06.2019 E4602/2018 ua

Schlagworte

Asylrecht, Entscheidungserlassung (Zeitpunkt maßgeblich für Rechtslage), Entscheidungsbegründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:E4602.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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